Bundesverfassungsgesetz vom 6. Februar 1947 über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK.
Verbotsgesetznovelle.
Abschnitt I.
(Anm.: Änderung des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945)
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Übergangsbestimmungen zu den Änderungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945)
II. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die öffentlichen Bediensteten.
Abschnitt I.
Minderbelastete Personen können in einen Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 übernommen werden, wenn im Personalstand nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen noch Dienstposten frei sind.
Minderbelastete Personen, die in den im I. Hauptstück, Abschnitt I, Z 15, lit. b, bb und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet werden können, können allenfalls im Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige des öffentlichen Dienstes überstellt werden.
Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes 1947 im Falle einer Änderung der geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 durch Verordnung den geänderten Bestimmungen anzupassen.
Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden.
Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von einer solchen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder Unternehmungen oder zur Österreichischen Nationalbank stehen und nicht auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist richtet sich nach den geltenden Bestimmungen, darf jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind jedoch die Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes auf solche Personen anzuwenden, so gelten diese.
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Verfügungen der Dienstbehörden (des Dienstgebers) auf Grund von Erkenntnissen der Sonderkommissionen (§ 1 der 1. Verbotsgesetznovelle) sind mit den Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes in Einklang zu bringen.
(2) Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.
(3) Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.
III. HAUPTSTÜCK.
Staatsbürgerschaftsrechtliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
(Anm.: Änderung des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 59/1945; des Staatsbürgerschaftsgesetzes, StGBl. Nr. 60/1945; der Staatsbürgerschafts-Überleitungsverordnung, BGBl. Nr. 27/1946; der Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBl. Nr. 28/1946.)
Abschnitt II.
(Anm.: wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 276/1949)
Abschnitt III.
(Anm.: gegenstandslos)
IV. HAUPTSTÜCK.
Vereinsrechtliche Bestimmungen.
(Anm.: Änderung des Vereins-Reorganisationsgesetzes, StGBl. Nr. 102/1945.)
V. HAUPTSTÜCK.
Kriegsverbrechergesetznovelle.
(Anm.: Änderung des Kriegsverbrechergesetzes, StGBl. Nr. 32/1945.)
VI. HAUPTSTÜCK.
Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetznovelle.
(Anm.: Änderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes, StGBl. Nr. 177/1945.)
VII. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen für Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen.
Abschnitt I.
(Anm.: Änderung der Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103/1945.)
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Übergangsbestimmungen zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung 1945, StGBl. Nr. 103/1945)
Abschnitt III.
Bestimmungen für Verteidiger in Strafsachen.
(Anm.: Bestimmungen für Verteidiger in Strafsachen gemäß § 39 Abs. 3, 3. Satz StPO)
VIII. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen für Notare.
Abschnitt I.
(Anm.: Änderung der Notariatsordnung 1945, StGBl. Nr. 104/1945.)
Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.
(Anm.: Übergangsbestimmungen zur Änderung der Notariatsordnung 1945, StGBl. Nr. 104/1945)
IX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.
Abschnitt I.
(1) Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.
(2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
(3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden.
Abschnitt II.
Laufende Sühneabgabe.
Die laufende Sühneabgabe besteht aus
einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
einer besonderen Abgabe von dem Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen.
(1) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z 2, lit. a, beginnt, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, mit dem Kalenderjahr 1945, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben wird (Lohnsteuer), mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes und endet
für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
für minderbelastete Personen (§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.
(2) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z 2, lit. b, beginnt mit dem Kalenderjahr 1945 und endet
für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
für minderbelastete Personen ((§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.
(1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H.
(2) Die besondere Abgabe gemäß Z 2, lit. b, beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.
(1) Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe gemäß Z 2, lit. a, den sühnepflichtigen Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte verhältnismäßig entfällt.
(2) Der Haushaltsvorstand haftet für die Sühneabgabe der Angehörigen seines Haushaltes.
Abschnitt III.
Einmalige Sühneabgabe.
Der Sühneabgabe vom Vermögen unterliegen die gemäß Z 1 Sühnepflichtigen, sofern nicht im Strafurteil gemäß §§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3f, 3g, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder gemäß dem Kriegsverbrechergesetz in der derzeit geltenden Fassung auf Vermögensverfall erkannt wird.
(1) Gegenstand der Sühneabgabe vom Vermögen bildet bei den Sühnepflichtigen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten, bei den Sühnepflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr gesamtes im Inland befindliches Vermögen nach Abzug der damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.
(2) Nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. (1) zählen bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Abgabepflichtigen bestimmt sind oder zu seinem Hausrat gehören, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.
(3) Vermögenschaften und Vermögensrechte, die der Sühnepflichtige nach dem 13. März 1938 erworben hat und die den Eigentümern, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, gehören zum Vermögen im Sinne des Abs. (1), bleiben aber für die Berechnung der Sühneabgabe so lange außer Betracht, bis über das endgültige Schicksal dieser Vermögenschaften und Vermögensrechte entschieden ist.
(1) Der Wert des der Sühneabgabe unterliegenden Vermögens ist nach dem Stand vom 1. Jänner 1944 zu berechnen (einschließlich aller Werte, um die sich das Vermögen seit diesem Datum verringert hat).
(2) Abgabepflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, dürfen die nachfolgenden Beträge, die abgabefrei sind, absetzen:
belastete Personen 5000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben,
minderbelastete Personen 10.000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben.
(1) Von dem den Freibetrag (Z. 8) übersteigenden Vermögen, das nach unten auf einen durch 1000 teilbaren Betrag abzurunden ist (Bemessungsgrundlage), wird die Abgabe bemessen und beträgt:
Bei einer Bemessungsgrundlage
| von mehr als | bis einschließlich | für Belastete | für Minderbelastete |
|---|---|---|---|
| 10.000 S | 20% | 10% | |
| 10.000 S | 30.000 S | 30% | 15% |
| 30.000 S | 60.000 S | 35% | 18% |
| 60.000 S | 100.000 S | 40% | 20% |
| 100.000 S | 150.000 S | 45% | 22% |
| 150.000 S | 200.000 S | 50% | 25% |
| 200.000 S | 250.000 S | 55% | 28% |
| 250.000 S | 300.000 S | 60% | 32% |
| 300.000 S | 350.000 S | 65% | 35% |
| 350.000 S | 70% | 40% | |
(2) Die Sühneabgabe ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Vermögen einer höheren Stufe nach Abzug der Sühneabgabe niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Vermögen der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug der auf dieses Vermögen entfallenden Sühneabgabe erübrigt.
(1) Die Sühneabgabe ist ohne besondere Aufforderung in vier gleichen Teilbeträgen an das Finanzamt zu entrichten, das für die Bemessung der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen zuständig ist.
(2) Der erste Teilbetrag wird einen Monat, der zweite Teilbetrag drei Monate, der dritte Teilbetrag sechs Monate, der vierte Teilbetrag neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner 1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes) abgeschlossene Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht berührt.
(1) Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet, dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen Behörde eingereiht wurde; er ist ferner verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen, die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich sind, nach den durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Vermögensteuer finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen getroffen werden, auf die Sühneabgabe Anwendung.
X. HAUPTSTÜCK.
Abänderung des Schillinggesetzes.
(Anm.: Änderung des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945.)
XI. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen auf dem Gebiete des Jagdwesens.
(Anm.: Änderung des Gesetzes über die Anwendung des Reichsjagdrechtes, StGBl. Nr. 71/1945; Änderung der Ersten Jagdrechtsverordnung, StGBl. Nr. 178/1945.)
XII. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.
Abschnitt I.
(1) Berechtigungen zur Ausübung der in § 18, lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten Gewerbe, die Personen erteilt wurden, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.
(2) Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben jedweder Art erloschen, die Personen verliehen wurden, welche dem vorbeschriebenen Personenkreis angehören, wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im § 18, lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene Größe überschreitet.
(3) Sind die im § 19, Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen Personen verliehen, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind unbeschadet der Vorschriften des XVIII. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen bis zum 30. April 1950 mit seinem Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Z 4 des Abschnittes II des I. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes im Einzelfall eine andere Regelung zu erfolgen hat.
(4) Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.
Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.
Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Z. 1) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.
Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3 des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.
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