Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gerichtsverfassungsnovelle 1947)
§ 1. (1) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1951 können Hilfsrichter auch vor Vollendung einer vierjährigen provisorischen Dienstzeit (§ 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes) zum Richter ernannt werden.
(2) Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres vollstreckte Dienstzeit (§ 29, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes) wird für die Vorrückung in höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet. Die Anrechnung für den Dienstrang wird dadurch nicht berührt.
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 6 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.)
§ 3. (1) (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 6 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 6 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 6 RDG, BGBl. Nr. 305/1961.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch § 13 iVm § 23 Abs. 1 OGH-G, BGBl. Nr. 328/1968.)
§ 4. Die Bestimmung des § 14b des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945 (GOG. 1945) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 99, ist weiter anzuwenden.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut.
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