Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz [R.H.G.] 1948)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1948-08-14
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
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Abkürzung

RHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

RHG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.

A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe.

1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:

1.

Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;

2.

die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

3.

die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof – wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge – zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.

(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates sowie auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

§ 2. (1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt:

1.

von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2.

die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) zu verlangen;

3.

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einschau zu nehmen und

4.

die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

§ 3. (1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt:

1.

von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2.

die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3.

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und

4.

die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

Abkürzung

RHG

§ 3a. (1) Der Rechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner verfassungs- und einfachgesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes erforderlich ist.

(2) Der Rechnungshof ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für Datenverarbeitungen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

(3) Bei Ausübung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben – insbesondere gemäß Artikel 121 Abs. 1 (Rechnungs- und Gebarungskontrolle des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger), Abs. 2 (Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses), Abs. 3 (Gegenzeichnung aller Urkunden über Finanzschulden des Bundes) und Abs. 4 (Erhebung und Berichterstattung der durchschnittlichen Einkommen bei Unternehmen die seiner Kontrolle unterliegen, und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht) B-VG, § 8 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung (Berichterstattung über die durchschnittlichen Einkommen nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen), § 1 Abs. 6 Z 1 bis 6 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der jeweils geltenden Fassung (Kontrolle und Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte, Veröffentlichung von Rechtsgeschäften, Entgegennahme, Verwahrung, Berichterstattung und Weiterleitung unzulässiger Spenden, Auskunftsverlangen an und Einschaurechte bei politischen Parteien, Erstattung von Mitteilungen an den unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat bei vermuteten Verstößen, Führung eines Verzeichnisses von registrierten Personenkomitees sowie Entgegennahme von Widersprüchen und Veröffentlichung auf seiner Website), § 24a Abs. 9 bis 15 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971 in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T, BGBl. I Nr. 125/2011 in der jeweils geltenden Fassung (Führung einer halbjährlich zu aktualisierenden Liste der ihm bekannten seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger) – gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der jeweils geltenden Fassung, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der Abs. 4 bis 11.

(4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen gemäß § 3 Abs. 2 sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Rechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich angepasste Version der Information zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Rechnungshof zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(5) Die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO findet keine Anwendung.

(6) Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof im Hinblick auf die vom jeweiligen Antragsteller übermittelten personenbezogenen Daten Anwendung. Keine Anwendung findet das Auskunftsrecht hinsichtlich Datenverarbeitungen durch den Rechnungshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben im Sinne des Abs. 3.

(7) Das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine (ergänzende) Erklärung abgeben, die gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten im jeweiligen Akt aufzunehmen ist.

(8) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und § 1 Abs. 3 DSG findet aufgrund von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken keine Anwendung. Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Daten zur Erfüllung der dem Rechnungshof gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, bleibt, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, unberührt.

(9) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und die Mitteilungspflicht gemäß Art. 19 DSGVO kommen nicht zur Anwendung.

(10) Das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO ist auf die Veröffentlichung von Dokumenten des Rechnungshofes beschränkt.

(11) Sämtliche in Abs. 7 bis 10 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Rechnungshofes geeignet und erforderlich ist.

§ 4. (1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(2) Die Bundesministerien sowie die diesen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem Rechnungshof mitzuteilen.

§ 5. Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.

(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

§ 7. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende Anregungen zu geben.

3.

Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens acht Wochen vor Ablauf des nächstfolgenden Finanzjahres vorzulegen.

(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.

3.

Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(2) Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.

3.

Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung

§ 9. (1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 93 ff des Bundeshaushaltsgesetzes – BHG, BGBl. Nr. 213/1986). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 93 Abs. 5 BHG) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§§ 93 ff BHG) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen.

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