Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. April 1948 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (3. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. (2) des Gesetzes vom 12. September 1945 St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in Wien wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Der Finanzprokuratur wird übertragen,
die UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration, zu deutsch Hilfs- und Wiederaufbauverwaltung der Vereinigten Nationen (Anm.: richtig: Vereinte Nationen) , auch „Verwaltung“ genannt),
die Theresianische Akademie,
den Wiederaufbaufond (Anm.: richtig: Wiederaufbaufonds) „Staatsoper“,
den Wiederaufbaufond (Anm.: richtig: Wiederaufbaufonds) „Burgtheater“ auf deren Verlangen zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
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