Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. April 1948 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (3. Prokuratursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1948-06-05
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. (2) des Gesetzes vom 12. September 1945 St. G. Bl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in Wien wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Der Finanzprokuratur wird übertragen,

1.

die UNRRA (United Nations Relief and Rehabilitation Administration, zu deutsch Hilfs- und Wiederaufbauverwaltung der Vereinigten Nationen (Anm.: richtig: Vereinte Nationen) , auch „Verwaltung“ genannt),

2.

die Theresianische Akademie,

3.

den Wiederaufbaufond (Anm.: richtig: Wiederaufbaufonds) „Staatsoper“,

4.

den Wiederaufbaufond (Anm.: richtig: Wiederaufbaufonds) „Burgtheater“ auf deren Verlangen zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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