Bundesgesetz vom 30. Juni 1949 über die Rückstellung gewerblicher Schutzrechte (Sechstes Rückstellungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1949-09-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Geltungsbereich des Gesetzes.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Patent-, Marken- und Musterrechte, die dem Eigentümer (Berechtigten) entzogen oder an deren Ausübung er oder seine Erben (Legatare) – im folgenden geschädigte Eigentümer genannt – verhindert worden sind, sofern die Entziehung oder die Behinderung während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder von anderen Anordnungen, insbesonders auch durch Rechtsgeschäfte oder sonstige Rechtshandlungen gegenüber dem Eigentümer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme erfolgt ist.

(2) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind weiters die Erfindungen von Dienstnehmern, die auf Grund der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 466, und der hiezu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20. März 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 257, von den Dienstgebern in Anspruch genommen und beim Deutschen Reichspatentamt angemeldet worden sind.

II. Allgemeine Bestimmungen.

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes zu löschen wären, sind in das neue österreichische Patentregister nicht einzutragen.

§ 4. Die Bestimmungen des § 15 Patentschutz-Überleitungsgesetz vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, können in Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Interessen und der persönlichen Verhältnisse der Parteien sinngemäß angewendet werden.

III. Behinderung.

§ 5. (1) Die vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Behinderung des geschädigten Eigentümers [§ 1, Abs. (1)], richten sich gegen denjenigen, der aus der Behinderung Nutzen zog, im folgenden Benützer genannt.

(2) Die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes über den Erwerber finden auf den Benützer sinngemäß Anwendung.

(3) Der Benützer ist verpflichtet, dem geschädigten Eigentümer für die Benützung ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe von der Rückstellungskommission unter Bedachtnahme auf die tatsächliche Bereicherung nach freiem Ermessen zu bestimmen ist.

IV. Lizenzen und Fruchtnießung.

§ 6. (1) Auf Ansprüche aus der Entziehung von Lizenzrechten sowie aus der Behinderung der Ausnützung von Lizenzrechten haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung zu finden.

(2) Lizenzverträge, die in der Zeit zwischen Entziehung und Rückstellung eines gewerblichen Schutzrechtes abgeschlossen worden sind, können vom geschädigten Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Rückstellung des Schutzrechtes ohne Rücksicht auf entgegenstehende Bestimmungen des Lizenzvertrages aufgekündigt werden. Der Lizenznehmer kann binnen drei Monaten nach der Kündigung bei der Rückstellungskommission eine Entscheidung auf Unwirksamkeitserklärung der Kündigung beantragen. Die Rückstellungskommission entscheidet nach billigem Ermessen, ob und unter welchen Bedingungen der Lizenzvertrag aufrechterhalten oder aufgelöst wird.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden auch auf die Bestellung der Fruchtnießung Anwendung.

§ 8. (1) Wird ein Unternehmen auf Grund des § 3, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, mit dem früheren Firmenwortlaut in das Handelsregister eingetragen, so ist nur dieses Unternehmen berechtigt, die im Markenschutz-Überleitungsgesetz (Marken-ÜG.) vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, vorgesehenen Anträge hinsichtlich der für die gelöschte Firma eingetragen gewesenen Marken (Warenzeichen) zu stellen.

(2) Registrierungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. (1) vorgenommen wurden, können binnen drei Jahren nach erfolgter Registrierung von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht werden.

§ 9. (1) Die Frist zur Antragstellung auf Eintragung von Marken (Warenzeichen) in das neue österreichische Markenregister (§§ 6, 7 und 8, Abs. (2), Marken-ÜG.) kann auf Antrag erstreckt werden, falls der Erwerber eines Unternehmens die Antragstellung unterlassen hat und das Unternehmen zwei Monate vor Ablauf der Frist dem geschädigten Eigentümer noch nicht zurückgestellt war.

(2) Ein Antrag auf Fristerstreckung nach Abs. (1) kann nur bis zum Ablauf der gemäß § 8, Abs. (2), Marken-ÜG. festgesetzten Frist gestellt werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Verlängerung der Frist [Abs. (1)] ist nach billigem Ermessen in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

§ 10. Die Entscheidungen nach §§ 8 und 9 werden durch das Patentamt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Markenschutzgesetzes getroffen.

VI. Diensterfindungen.

§ 11. (1) Wurden Erfindungen vom Dienstgeber auf Grund der im § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen beansprucht, so kann der Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag im Sinne des § 5b, Abs. (1), Patentgesetz, unter den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirtschaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen wird.

(2) Zur Feststellung der Bestimmungen dieses Vertrages ist im Streitfall die Rückstellungskommission zuständig.

(3) Weigert sich der Dienstgeber, einen Vertrag im Sinne der Entscheidung der Rückstellungskommission abzuschließen, so hat die Rückstellungskommission über Antrag zu erkennen, daß die Erfindung auf den Dienstnehmer übertragen wird. Dieser Antrag kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung der Rückstellungskommission gestellt werden.

§ 12. Ist dem Dienstnehmer für die in § 1, Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen angemessene Vergütung gewährt worden, so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung stellen. Die Bestimmungen der §§ 5e, Abs. (1) und (2), und 5m, Patentgesetz, finden Anwendung.

§ 13. (1) Wurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (§ 12) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.

(2) Über die Forderung des Dienstgebers auf Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.

§ 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 finden auch auf die Erben des Dienstnehmers Anwendung.

(2) Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes VI nicht berührt.

VII. Verfahren.

§ 15. Über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 entscheidet die Rückstellungskommission beim Landesgericht für ZRS Wien.

§ 16. (1) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Ein Verfahren vor der Rückstellungskommission kann nur innerhalb dieser Frist anhängig gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden.

(2) Die Vorschriften des Abs. (1) gelten nur insoweit, als nicht in einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine gesonderte Regelung getroffen wurde.

§ 17. (1) Die Rückstellungskommission kann auf Antrag oder von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens ein rechtskundiges Mitglied des Patentamtes als Beisitzer ohne Stimmrecht zuziehen.

(2) Diese Beisitzer werden durch den Präsidenten des Patentamtes bestellt.

§ 18. (1) Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat das Patentamt zu ersuchen, die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Patentregister zu veranlassen.

(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.

(3) Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

VIII. Vollzugsklausel.

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

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