Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 17. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1950-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5, Abs. (1), des Vierten Rückstellungsgesetzes wird bis 31. Dezember 1950 verlängert.

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