Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 22. Juli 1950, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Vollziehung in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird der folgende Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 30. Juni 1950, K II-2/50-13 zusammengefaßt hat.
„Die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung der Betriebsanlage einer solchen Anstalt und die Genehmigung der Bestellung ihres leitenden Arztes sind Angelegenheiten, hinsichtlich welcher nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 12 Abs. 1 Ziffer 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Vollziehung den Ländern zusteht. Die Erstellung der Tarife der für diese Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist Landessache.“
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