(Übersetzung)Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen
Ratifikationstext
Der Beitritt Österreichs zu obigem Übereinkommen wurde gemäß seinem Abschnitt 41 am 21. Juli 1950 durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen und sogleich wirksam.
Alle Spezialorganisationen der Vereinten Nationen haben gemäß Abschnitt 36 des Übereinkommens den endgültigen Text des sie betreffenden Annexes angenommen, ihn dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt sowie die gemäß Abschnitt 37 erforderliche Annahmeerklärung abgegeben. Es enthalten daher die Annexe I bis XI den endgültigen Text der von den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen bis zum 29. Dezember 1951 angenommenen bzw. abgeänderten Annexe.
Präambel/Promulgationsklausel
Da die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946 eine Resolution angenommen hat, die soweit als möglich die Vereinheitlichung der Privilegien und Immunitäten ins Auge faßt, welche die Vereinten Nationen und die verschiedenen Spezialorganisationen genießen; und
da zwischen den Vereinten Nationen und den Spezialorganisationen Besprechungen betreffend die Durchführung der vorerwähnten Resolution stattgefunden haben,
hat demgemäß die Generalversammlung mit der am 21. November 1947 angenommenen Resolution 179 (II) das folgende Übereinkommen genehmigt, welches den Spezialorganisationen zur Annahme und jedem Mitglied der Vereinten Nationen wie auch jedem anderen Staat, der Mitglied einer oder mehrerer Spezialorganisationen ist, zum Beitritt unterbreitet wird.
Zu II: das Anwendungsgebiet wurde durch BGBl. Nr. 40/1955 (§ 1) und
BGBl. Nr. 530/1980 (§ 1) erweitert.
Artikel I
Definition und Anwendungsgebiet.
Abschnitt 1
In diesem Übereinkommen
I. beziehen sich die Worte „Standardklauseln“ auf die Bestimmungen der Artikel II bis IX.
II. Unter dem Worte „Spezialorganisationen“ ist zu verstehen:
Die Internationale Arbeitsorganisation.
Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Die Internationale Organisation für Zivile Luftfahrt.
Der Internationale Währungsfonds.
Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Die Weltgesundheitsorganisation.
Der Weltpostverein.
Der Internationale Weltnachrichtenverein.
Jede andere Organisation, die mit den Vereinten Nationen gemäß Artikel 57 und 63 der Charter in Verbindung steht.
III. Das Wort „Übereinkommen“ bedeutet, in bezug auf eine bestimmte Spezialorganisation, die Standardklauseln, wie sie durch den endgültigen (oder revidierten) Text des Annexes abgeändert und von dieser Organisation in Übereinstimmung mit den Abschnitten 36 und 38 übermittelt wurden.
IV. Für die Zwecke des Artikels III sollen die Worte „Eigentum und Vermögenswerte“ auch Eigentum und Geldmittel, die von einer Spezialorganisation zur Förderung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen verwaltet werden, einschließen.
V. Für die Zwecke der Artikel V und VII soll der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder“ so ausgelegt werden, daß er alle Vertreter, die Stellvertreter, Berater, technische Sachverständige und Delegationssekretäre umfaßt.
VI. In den Abschnitten 13, 14, 15 und 25 bedeutet der Ausdruck „Tagungen, die von einer Spezialorganisation einberufen werden“, Tagungen: (1) ihrer Versammlung und ihres Exekutivausschusses (gleichgültig wie die Bezeichnung auch sei), (2) jeder Kommission, die in ihrer Satzung vorgesehen ist, (3) jeder internationalen Konferenz, welche durch sie einberufen wird, und (4) jedes Komitees irgendeiner dieser Körperschaften.
VII. Der Ausdruck „Oberstes Exekutivorgan“ bedeutet den obersten Funktionär der betreffenden Spezialorganisation, mag sein Titel Generaldirektor oder anders lauten.
Abschnitt 2
Jeder Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf irgendeine Spezialorganisation, auf den dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit Abschnitt 37 anwendbar geworden ist, gewährt dieser Organisation diejenigen Privilegien und Immunitäten, die in den Standardklauseln unter den darin festgesetzten Bedingungen festgelegt sind, vorbehaltlich jeder Änderung jener Klauseln, die in den Bestimmungen des endgültigen (oder revidierten) Textes des Annexes enthalten sind, der sich auf die betreffende Organisation bezieht und gemäß den Abschnitten 36 oder 38 übermittelt wird.
Artikel II
Rechtspersönlichkeit
Abschnitt 3
Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:
Verträge zu schließen.
Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
Gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Artikel III
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte
Abschnitt 4
Die Spezialorganisationen, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, daß sie in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet haben.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.
Abschnitt 5
Die Räumlichkeiten der Spezialorganisationen sind unverletzlich. Ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, sind geschützt vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden.
Abschnitt 6
Die Archive der Spezialorganisationen sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen oder in ihren Händen befindliche Schriftstücke sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Abschnitt 7
Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein, können die Spezialorganisationen
Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
Überweisungen ihrer Kapitalien, ihres Goldes oder ihrer Zahlungsmittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes vornehmen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede beliebige Währung umwandeln.
Abschnitt 8
Bei der Ausübung der ihr gemäß Abschnitt 7 zustehenden Rechte berücksichtigt jede Spezialorganisation alle Vorstellungen, die von der Regierung eines Vertragspartners dieses Übereinkommens erhoben werden, insoweit sie glaubt, ihnen ohne Nachteil für die Belange der Organisation Folge geben zu können.
Abschnitt 9
Die Spezialorganisationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind
befreit von allen direkten Steuern. Es besteht jedoch Einverständnis, daß die Spezialorganisationen keine Befreiung von Steuern verlangen werden, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;
befreit von Zollgebühren sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von den Spezialorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter auf dem Gebiete des Einfuhrlandes nicht verkauft werden, es sei denn, zu den mit der Regierung dieses Landes vereinbarten Bedingungen;
befreit von Zollgebühren und Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 10
Die Spezialorganisationen werden im allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die Spezialorganisationen für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornehmen, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so werden die Vertragspartner dieses Übereinkommens, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung oder Rückerstattung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.
Artikel IV
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr
Abschnitt 11
Jede Spezialorganisation genießt auf dem Gebiete jedes Staates, der in bezug auf diese Organisation Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine nicht weniger vorteilhafte Behandlung als wie sie von der Regierung eines solchen Staates jeder anderen Regierung, einschließlich deren diplomatischen Missionen, hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme, Telephotographien, Telephonverbindungen und anderer Arten der Nachrichtenübertragung sowie in bezug auf die Pressetarife für die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk gewährt werden.
Abschnitt 12
Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der Spezialorganisationen können nicht zensuriert werden.
Die Spezialorganisationen haben das Recht, Codes zu benutzen sowie ihre Briefe durch Kuriere oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) abzusenden oder zu empfangen, die dieselben Immunitäten und Vorrechte genießen wie die diplomatischen Kuriere und Kuriersäcke (Valisen).
Nichts in diesem Abschnitt soll so ausgelegt werden, daß die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, die zwischen einem Vertragspartner dieses Übereinkommens und einer Spezialorganisation festgelegt werden, ausgeschlossen wird.
Artikel V
Vertreter der Mitglieder
Abschnitt 13
Die Vertreter der Mitglieder bei den von einer Spezialorganisation einberufenen Konferenzen genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien und Immunitäten:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung für sich selbst und für ihre Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von nationalen Dienstverpflichtungen;
die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden.
Abschnitt 14
Um den Vertretern der Mitglieder der Spezialorganisationen auf den von ihnen einberufenen Konferenzen volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt, auch wenn die betreffenden Personen nicht weiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut sind.
Abschnitt 15
Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während welcher die Vertreter der Mitglieder der Spezialorganisationen auf den von ihnen einberufenen Konferenzen in einem Mitgliedstaat zur Ausübung ihrer Aufgaben anwesend sind, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.
Abschnitt 16
Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung mit den Spezialorganisationen zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben, in dem nach der Meinung des Mitgliedes die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem die Immunität ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Abschnitt 17
Die Bestimmungen der Abschnitte 13, 14 und 15 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
Artikel VI
Beamte
Abschnitt 18
Jede Spezialorganisation bestimmt die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels VIII Anwendung finden. Sie teilt sie den Regierungen aller Staaten, die Vertragspartner dieses Übereinkommens in bezug auf die betreffende Organisation sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit. Die Namen der in diesen Kategorien enthaltenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den oben erwähnten Regierungen bekanntgeben werden.
Abschnitt 19
Beamte der Spezialorganisationen:
sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen und alle Handlungen, die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft gesetzt werden;
genießen dieselben Steuerbefreiungen in bezug auf die ihnen von den Spezialorganisationen bezahlten Gehälter und Einkünfte, und zwar unter denselben Bedingungen, wie sie die Beamten der Vereinten Nationen genießen;
sind zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten frei von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung;
erhalten in bezug auf Erleichterungen für den Geldwechsel dieselben Privilegien, wie sie den Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden;
genießen, zusammen mit ihren Gatten und den von ihnen abhängigen Verwandten, in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie die Beamten diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang;
haben das Recht, bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land ihre Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände zollfrei einzuführen.
Abschnitt 20
Die Beamten der Spezialorganisationen sind von den Verpflichtungen zum nationalen Dienst befreit. Im Verhältnis zu den Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, wird jedoch eine solche Befreiung auf die Beamten der Spezialorganisationen beschränkt, deren Namen wegen ihrer Aufgaben in eine Liste aufgenommen wurden, die vom obersten Exekutivorgan der Spezialorganisation zusammengestellt und vom betreffenden Staat gebilligt wurde.
Für den Fall, daß andere Beamte der Spezialorganisationen zum nationalen Dienst einberufen werden sollten, wird der betreffende Staat über Ersuchen der betreffenden Spezialorganisation solche zeitliche Aufschübe bei der Einberufung solcher Beamten gewähren, die notwendig sind, um eine Unterbrechung der wesentlichen Arbeit zu vermeiden.
Abschnitt 21
Außer den in den Abschnitten 19 und 20 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden dem obersten Exekutivorgan jeder Spezialorganisation einschließlich jedem Beamten, der während dessen dienstlichen Abwesenheit in seinem Namen tätig ist, in bezug auf sich selbst, seine Gattin und seine minderjährigen Kinder diejenigen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die diplomatischen Gesandten gemäß Völkerrecht gewährt werden.
Abschnitt 22
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten nur im Interesse der Spezialorganisationen und nicht zum persönlichen Vorteil der Einzelnen selbst gewährt. Jede Spezialorganisation hat das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde, und in dem auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Spezialorganisationen verzichtet werden kann.
Abschnitt 23
Jede Spezialorganisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die angemessene Handhabung der Rechtsprechung zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern und jeden Mißbrauch im Zusammenhange mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
Artikel VII
Mißbrauch der Privilegien
Abschnitt 24
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