Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Juli 1951 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (5. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1945, StGBl. Nr. 172, über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz) wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Der Finanzprokuratur wird übertragen, die Austria Tabakwerke A. G., vormals Österreichische Tabakregie, auf deren Verlangen zu beraten und vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.
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