Vereinsgesetz 1951

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1951-11-10
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
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Erster Abschnitt.

Von den Vereinen überhaupt.

§ 1. Vereine sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank-, Kredit- und Versicherungsgeschäfte sowie Rentenanstalten, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen, hierauf bezüglichen Gesetzen.

§ 2. Vereine und Gesellschaften, welche auf Gewinn berechnet sind, dann alle Vereine für Bank- und Kreditgeschäfte sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen und Pfandleihanstalten sind von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgenommen und unterliegen den besonderen für sie bestehenden Gesetzen.

§ 3. Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung

a)

auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;

b)

auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;

c)

auf die nach den Berggesetzen gebildeten Gewerkschaften und Bruderladen.

§ 3. Das gegenwärtige Gesetz findet ferner keine Anwendung

a)

auf geistliche Orden und Kongregationen, dann Religionsgesellschaften überhaupt, welche nach den für sie bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu beurteilen sind;

b)

auf die in Gemäßheit der Gewerbegesetze errichteten Genossenschaften und Unterstützungskassen der Gewerbetreibenden;

c)

auf Verbindungen von Personen, die sich ohne ausdrückliche, normierte Organisation und Mitgliedschaft zur Erreichung bestimmter, erlaubter Ziele nicht auf Dauer oder nur fallweise zusammenfinden.

§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.

(2) Aus den Statuten muß zu entnehmen sein:

a)

Der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung;

b)

die Art der Bildung und Erneuerung des Vereines;

c)

der Sitz des Vereines;

d)

die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;

e)

die Organe der Vereinsleitung;

f)

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen;

g)

die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse;

h)

die Vertretung des Vereines nach außen;

i)

die Bestimmungen über dessen Auflösung.

(3) Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.

(2) Aus den Statuten müssen zu entnehmen sein:

a)

der Name des Vereines;

b)

der Sitz des Vereines;

c)

eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes;

d)

die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten;

e)

Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;

f)

die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;

g)

die Organe des Vereines;

h)

die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe des Vereines;

i)

die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;

j)

die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis;

k)

Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung.

(3) Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

§ 5. (1) Die Statuten sind in fünf Exemplaren vorzulegen.

(2) Über die erstattete Anzeige ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten ist jedermann Einsicht und davon Abschrift zu nehmen gestattet.

§ 5. (1) Die Statuten sind in drei Exemplaren vorzulegen.

(2) Über die erstattete Anzeige der Bildung eines Vereines ist auf Verlangen sofort eine Bestätigung zu erteilen.

(3) In die beim Landeshauptmann oder bei der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde erliegenden Vereinsstatuten kann jedermann Einsicht und davon Abschrift nehmen.

§ 6. (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§ 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat die Bildung eines Vereines bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, zu untersagen, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre. Dies gilt auch, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet ist, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.

(2) Eine Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Vereinsbildungsanzeige schriftlich und unter Angabe der Gründe hiefür erfolgen.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Bildung eines Vereines untersagt wird, gilt hinsichtlich der in Abs. 2 angeführten Frist auch dann als rechtzeitig erlassen, wenn dessen Zustellung an der von den Proponenten angegebenen Abgabestelle (§ 4 des Zustellgesetzes) versucht worden ist.

§ 7. (1) Erfolgt binnen dieser Frist keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.

(2) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

§ 7. (1) Erfolgt binnen sechs Wochen (§ 6 Abs. 2) keine Untersagung oder erklärt der Landeshauptmann schon früher, daß er den Verein nicht untersage, so kann der Verein seine Tätigkeit beginnen.

(2) Hat ein Verein nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Untersagungsfrist seine Tätigkeit begonnen, so gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Frist von einem Jahr ist von der Behörde auf Antrag der Proponenten zu verlängern, wenn die Proponenten glaubhaft machen, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten.

§ 8. Gegen eine durch den Landeshauptmann erfolgte Untersagung kann binnen zwei Wochen die Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden. (AVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, § 63 Abs. 5.)

§ 9. Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg wieder aufgehoben worden ist, den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen, und es beweist diese Bescheinigung die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr.

§ 9. Die Sicherheitsdirektion hat dem Verein, wenn keine Untersagung erfolgt oder eine solche im Berufungsweg aufgehoben worden ist, auf dessen Verlangen den Bestand nach Inhalt der vorgelegten Statuten zu bescheinigen. Diese Bescheinigung beweist die rechtliche Existenz des Vereines für den öffentlichen und bürgerlichen Verkehr. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sicherheitsdirektion ist nicht zulässig.

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten mit der in § 11 erwähnten Ausnahme auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander. (BGBl. Nr. 251/1947, Art. I)

§ 10. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 dieses Gesetzes gelten auch für die Vornahme von Statutenänderungen sowie für die Errichtung von Zweigvereinen (Filialen) und für die Bildung von Verbänden mehrerer Vereine untereinander. (BGBl. Nr. 251/1947, Art. I)

§ 11. Hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von Vereinen, welche mehreren Ländern angehören, ist zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen das Bundesministerium für Inneres berufen, an welches auch die bezüglichen Anzeigen zu richten sind.

§ 11. Zu den in den §§ 4 bis 10 vorgesehenen Amtshandlungen ist hinsichtlich solcher Vereine, deren Wirksamkeit sich durch Zweigvereine auf mehrere Länder erstreckt, sowie bezüglich der Verbände von in mehreren Ländern bestehenden Vereinen, jener Landeshauptmann berufen, in dessen Wirkungsbereich sich der Sitz des Vereines oder des Verbandes befindet.

§ 12. (1) Der Vereinsvorstand hat seine Mitglieder unter Angabe ihres Wohnortes und unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche den Verein nach außen vertreten, binnen drei Tagen nach ihrer Bestellung der Behörde anzuzeigen.

(2) Diese Anzeige ist an Orten, wo sich eine Bundespolizeibehörde befindet, an diese, an anderen Orten an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

(3) Bei Vereinen, welche in Zweigvereine (Filialen) gegliedert sind, ist diese Anzeige von jedem Zweigvereine besonders zu erstatten.

§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.

(3) Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist.

§ 12. (1) Das Leitungsorgan eines Vereines hat die Mitglieder dieses Organes unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens und ihrer Wohnanschrift binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Behörde anzuzeigen. Dieser Behörde ist innerhalb der gleichen Frist nach der Konstituierung des Vereines oder jeweils nach einer Verlegung des Vereinssitzes auch die Anschrift des Vereines mitzuteilen.

(2) Auf Verlangen hat die in Abs. 1 angeführte Behörde jedermann Auskunft über die Anschrift eines Vereines und über dessen nach außen vertretungsbefugte Mitglieder zu erteilen.

(3) Ebenso hat die in Abs. 1 bezeichnete Behörde auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen oder Institutionen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen, wer nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 erstatteten Anzeige zur Vertretung nach außen befugt ist. Gegen eine bescheidmäßige Erledigung ist die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 13. Wenn ein Verein über seine Wirksamkeit Rechenschafts- oder Geschäftsberichte oder andere derartige Nachweise an seine Mitglieder verteilt, so sind sie der im § 12 bezeichneten Behörde in drei Exemplaren zu überreichen. Die Behörde kann den Verein hiezu verhalten. (VVG. 1950, BGBl. Nr. 172/1950, §§ 5 und 7.)

§ 13. Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, so hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

§ 14. (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.

(2) Weder Mitglieder noch Zuhörer dürfen bei Vereinsversammlungen bewaffnet erscheinen; der Vorsitzende der Versammlung hat darüber zu wachen.

§ 14. Für Versammlungen, die von einem Verein abgehalten werden, gelten die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 mit der Maßgabe, daß die Mitglieder des Vereines als geladene Gäste (§ 2 des Versammlungsgesetzes 1953) anzusehen sind und daß eine öffentliche Vereinsversammlung, wenn ihr Gegenstand dem statutenmäßigen Wirkungskreis des Vereines entspricht, nicht von vornherein untersagt werden kann.

§ 15. Von jeder Vereinsversammlung ist wenigstens 24 Stunden vorher, unter Angabe des Ortes und der Zeit ihrer Abhaltung, und, wenn sie öffentlich sein soll, auch hievon der im § 12 bezeichneten Behörde durch den Vorstand die Anzeige zu erstatten. (BGBl. Nr. 252/1947, § 1 Abs. 2.)

§ 16. Diese sowie die in den §§ 12 und 13 erwähnten Anzeigen und Vorlagen genießen die Stempelfreiheit.

§ 17. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Vereinsversammlung hat zunächst der Vorsitzende Sorge zu tragen.

(2) Er hat gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten und, wenn seinen Anordnungen keine Folge geleistet wird, die Versammlung zu schließen.

§ 18. (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.

(2) Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.

(3) Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im § 12 bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.

(4) In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.

§ 19. Diese Bestimmungen über die Anzeige der Vereinsversammlung (§ 15) und über die Absendung eines Abgeordneten der Behörde (§ 18) finden keine Anwendung auf Sitzungen des Vorstandes und der etwa bestellten Kontrollorgane.

§ 20. Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.

§ 21. (1) Wenn eine Vereinsversammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen zu schließen.

(2) Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (§ 18) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 22. (1) Sobald eine Vereinsversammlung als geschlossen erklärt ist, sind die Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle der Nichtbeobachtung der Anordnung kann die Entfernung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 23. Petitionen oder Adressen, die von Vereinen ausgehen, dürfen von nicht mehr als zehn Personen überbracht werden.

§ 24. Jeder Verein kann aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

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