Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 26. Oktober 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1951-12-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1951, K II-2/1951-16, zusammengefaßt hat.

„Das “Forstwesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“

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