Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. November 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1951-12-16
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 13. Oktober 1951, K II-1/51-18, zusammengefaßt hat:

„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“

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