Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
Abkürzung
Geo.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 17 Z 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, und des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 110/1948, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens wird verordnet:
I. Hauptstück.
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.
Kapitel.
Allgemeiner Aufbau der Gerichte.
§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.
(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligen Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
I. Hauptstück.
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.
Kapitel.
Allgemeiner Aufbau der Gerichte.
§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.
(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
I. Hauptstück.
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.
Kapitel.
Allgemeiner Aufbau der Gerichte.
§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.
(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
Abkürzung
Geo.
I. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte
Gerichtsvorsteher Gerichtsabteilungen
§ 1. (1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.
(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.
Abkürzung
Geo.
I. Hauptstück
Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
Kapitel
Allgemeiner Aufbau der Gerichte
Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen
§ 1. (1) An der Spitze des Gerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichts die Vorsteherin oder der Vorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.
(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Gerichtshöfen der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.
(3) Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als Mitglieder zu besetzen. Die Personalsenate, die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbstständig zu besorgen haben (§ 21), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.
(4) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Abteilungen, die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden.
§ 2. Geschäftsstelle - Geschäftsabteilungen.
(1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.
(3) Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.
(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.
(5) Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.
Abkürzung
Geo.
Geschäftsstelle Geschäftsabteilungen
§ 2. (1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.
(3) Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.
(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.
(5) Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.
Abkürzung
Geo.
Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen
§ 2. (1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, dass zu einer Gerichtsabteilung eine oder mehrere Geschäftsabteilungen gehören. Dienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder, dürfen nicht geteilt werden.
(3) An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (§ 47b GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
(4) Die Bestimmungen, die die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.
Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
§ 3. Schriftführer.
(1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.
Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Schriftführer
§ 3. (1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.
(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.
(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.
§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.
(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen
(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.
(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.
§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.
(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen
(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.
(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.
Übersicht im Gerichtsgebäude
§ 4. (1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen
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