Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:
§ 1. Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
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