Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 25. Juni 1952, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienstrechtes des Fachpersonals öffentlicher Kindergärten
materiell Derogiert durch Art. 14 B-VG (B-VG Novelle BGBl. Nr. 215/1962)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 18. Juni 1952, K II-1/52/18, zusammengefaßt hat:
materiell Derogiert durch Art. 14 B-VG (B-VG Novelle BGBl. Nr. 215/1962)
„Nach dem Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz steht die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Dienstrechtes, einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes, dem Bund auch hinsichtlich des Fachpersonals öffentlicher Kindergärten (Kindergärtnerinnen, Kindergartenleiterinnen, Beamte der pädagogischen Aufsicht) zu.“
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