Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG 1953

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1953-07-05
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 553
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Abkürzung

VfGG

Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.

§ 1. Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Erster AbschnittOrganisation des Verfassungsgerichtshofes.

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

1.

Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines der übrigen Mitglieder oder der Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt jeweils dem Vorsitzenden jenes Organes, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

1.

Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(3) Der Vorsitzende (Abs. 1) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 1) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

1.

Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 B-VG den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

Abkürzung

VfGG

1.

Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(4) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

Abkürzung

VfGG

1.

Teil

Organisation des Verfassungsgerichtshofes

§ 1. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Wird die Stelle eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Monate frei oder ist ein solches Amt erledigt, so hat der Präsident dies dem Vorsitzenden jenes Organs mitzuteilen, das gemäß Art. 147 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, den Ernennungsvorschlag zu erstatten hat.

(3) Der Vorsitzende (Abs. 2) hat die Stelle unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Freiwerden zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Soweit sie vom selben Vorsitzenden (Abs. 2) auszuschreiben sind, können mehrere Stellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Stelle die Ausschreibung der durch die Ernennung allenfalls freiwerdenden Stelle verbunden werden.

(4) Die Ausschreibung ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu veröffentlichen.

§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.

Abkürzung

VfGG

§ 2. (1) Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.

(2) Der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder müssen ihren Wohnsitz in Wien haben.

Abkürzung

VfGG

§ 2. Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.

§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

(2) Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.

(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.

(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Abkürzung

VfGG

§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

(2) Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.

(3) Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.

(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Abkürzung

VfGG

§ 3. (1) Die Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.

(2) Im Fall seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten. Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt nicht als Verhinderung.

(3) Ist auch der Vizepräsident verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.

(5) Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Fall des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Abkürzung

VfGG

§ 3a. Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

Abkürzung

VfGG

§ 3a. Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

§ 4. (1) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten vom Ersten des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats an eine Geldentschädigung in folgender Höhe:

1.

Der Präsident im Ausmaß von 166 vH,

2.

der Vizepräsident im Ausmaß von 138 vH,

3.

die ständigen Referenten im Ausmaß von 138 vH,

4.

die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 83 vH

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder - bemessen nach dem Anfangsbezug - beträgt; ferner erhalten sie für jeden Sitzungstag einen Auslagenersatz in der Höhe von 25 vH ihrer Entschädigung.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:

1.

der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

2.

der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

3.

die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(5) Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 gilt.

(6) Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Abkürzung

VfGG

§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:

1.

der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

2.

der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

3.

die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

(5) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt.

(6) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Abkürzung

VfGG

§ 4. (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:

1.

der Präsident im Ausmaß von 180 vH,

2.

der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,

3.

die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.

Auf die Geldentschädigung ist § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß anzuwenden.

(2) Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.

(3) Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.

(4) Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

(5) Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 BBezG gilt.

(6) Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

§ 5. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigung.

(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)

§ 5a. (1) Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern wird außer den im § 4 bestimmten Entschädigungen für jede Sitzung eine Vergütung der Reisekosten und überdies eine Vergütung der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten gewährt. Das Ausmaß der Reisekosten und der durch den Aufenthalt in Wien verursachten besonderen Kosten wird von der Bundesregierung besonders geregelt.

(2) Die Geldentschädigungen gemäß den §§ 4 und 5 und des Abs. 1 des vorliegenden Paragraphen sind exekutionsfrei.

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VfGG

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