Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGG 1953
§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.
§ 68. (1) Soweit das in Betracht kommende Gesetz (im Folgenden Wahlordnung genannt) nicht anderes bestimmt, ist die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden. Wird in der Wahlanfechtung zum Zweck der Beweisführung auf Urkunden Bezug genommen, so sind ihr Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien dieser Urkunden anzuschließen.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat eine Ausfertigung der eingebrachten Wahlanfechtung der nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchsten Wahlbehörde mit dem Auftrag zu übermitteln, die Wahlakten binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Dieser Wahlbehörde steht es frei, eine Gegenschrift spätestens bei Vorlage der Wahlakten zu erstatten.
§ 69. (1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshofe sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im § 68 Abs. 2 bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, daß eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.
§ 69. (1) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer der anfechtenden Partei alle Wählergruppen (Parteien) zu laden, die an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben, oder die sonst nach der betreffenden Wahlordnung zur Anfechtung der Wahl berechtigten Parteien. Der im § 68 Abs. 2 bezeichneten Wahlbehörde ist die Entsendung eines Vertreters freizustellen.
(2) Besteht die in der Wahlanfechtung behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darin, dass eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt oder einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, ist auch diese Person zu laden.
§ 70. (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.
(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl des Nationalrates oder eines Landtages erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.
§ 70. (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.
(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieser Vertretungskörper ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.
§ 70. (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.
(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Falle finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.
§ 70. (1) Einer gemäß § 67 eingebrachten Wahlanfechtung hat der Verfassungsgerichtshof stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.
(2) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil eine nicht wählbare Person für gewählt erklärt worden ist, so hat er die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. In diesem Fall finden die Bestimmungen der betreffenden Wahlordnung Anwendung, die sich auf das Freiwerden eines Mandats beziehen.
(3) Gibt der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung statt, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat das Erkenntnis auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist, und in diesem Fall die Wahl dieser Personen aufzuheben. Hat die angefochtene Wahl auf Grund von angemeldeten Parteilisten stattgefunden, so hat die zuständige Wahlbehörde ihre Verlautbarung des Wahlergebnisses richtigzustellen.
(4) Die Wahlbehörden, die nach Stattgebung der Wahlanfechtung in der Sache die weiteren Verfügungen zu treffen haben, sind an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 3 ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Vorsitzenden des betreffenden Vertretungskörpers (der gesetzlichen beruflichen Vertretung selbst) unverzüglich zuzustellen. Jene Personen, deren Wahl durch das Erkenntnis als aufgehoben oder als nichtig erklärt anzusehen ist, haben von dem dieser Zustellung folgenden Tag an den Beratungen des betreffenden Vertretungskörpers fernzubleiben und sich der Führung der Geschäfte in der Landesregierung (im Gemeindevorstand, in der gesetzlichen beruflichen Vertretung) zu enthalten. Ist jedoch auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat erst im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch die in der Wiederholungswahl gewählten Mitglieder.
§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß §§ 7 und 8 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl. Nr. 294, in der Fassung BGBl. Nr. 100/1931 gestellt wird. (BGBl. Nr. 100/1931.)
§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluß von einem dieser Vertretungskörper gefaßt, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.
§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeindevertretungen gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluss von einem dieser Vertretungskörper gefasst, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, gestellt wird.
§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper können jederzeit beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeinderäte gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluss von einem dieser Vertretungskörper gefasst, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, gestellt wird.
§ 71. (1) Die allgemeinen Vertretungskörper oder – sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen – der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers können beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeinderäte gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluss von einem dieser Vertretungskörper gefasst, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
(2) Tritt der Verlust der Wählbarkeit infolge strafgerichtlicher Verurteilung ein, ist der Verfassungsgerichtshof an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.
(3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über Wahlanfechtungen sinngemäß Anwendung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist auch diejenige Person, die ihres Mandates verlustig erklärt werden soll, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, gestellt wird.
(5) Stellt der Vorsitzende eines Vertretungskörpers einen Antrag auf Mandatsverlust, ist dieser vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Anträge auf Amtsverlust gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d, e und f BVG sinngemäß anzuwenden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die Bestimmungen des § 82 Abs. 3 und 4, der §§ 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzubringen.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 und 3, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
§ 71a. (1) Die Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes, mit dem bzw. mit der der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, der Funktion in einem Gemeindevorstand oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wird, ist binnen sechs Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen.
(2) In dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hat auch der Vertretungskörper (die gesetzliche berufliche Vertretung) Parteistellung.
(3) Die Anfechtung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Der Verfassungsgerichtshof hat der Anfechtung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Entscheidung, das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit stattgefunden hat.
(5) Auf das Verfahren sind im Übrigen die §§ 82 Abs. 2 bis 3b, 83, 84 Abs. 1, 86 und 88 sinngemäß anzuwenden. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Anfechtungswerber sowie die Behörde zu laden.
I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. d oder gemäß Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.
I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.
I. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.
J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
(3) Bei einer Anklage gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes muß der vom Bundeskanzler eingebrachten Anklage die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluß der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Das gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßtes Mitglied der Landesregierung.
J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshofe durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluß gefaßt worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshofe beauftragt sind.
(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.
J. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 B-VG)
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshof durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluss gefasst worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.
K. Bei Anklagen, mit denen die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird (Art. 142 und 143 B-VG)
§ 72. (1) Die von der Bundesversammlung, von dem Nationalrat oder von einem Landtag beschlossenen Anklagen werden beim Verfassungsgerichtshof durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Protokolls über die Sitzung erhoben, in der der Anklagebeschluss gefasst worden ist.
(2) Der betreffende Vertretungskörper hat zugleich die Mitglieder zu bezeichnen, die mit der Vertretung der Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof beauftragt sind.
(3) Die von der Bundesregierung beschlossenen Anklagen sind vom Bundeskanzler einzubringen. Der Anklage muss die beglaubigte Abschrift der Stellen des Ministerratsprotokolls beigelegt werden, aus denen der Beschluss der Bundesregierung auf Erhebung der Anklage hervorgeht. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der nachträglichen Ausdehnung der Anklage auf ein nach Art. 103 Abs. 2 B-VG mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befasstes Mitglied der Landesregierung.
§ 73. Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.
§ 73. Wird eine Anklage auch gemäß Art. 143 B-VG erhoben, so sind in der Anklageschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach allen ihren gesetzlichen, die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes bedingenden Merkmalen, ihre gesetzliche Benennung und die Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird, anzuführen.
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn die Körperschaft, die die Anklage erhoben hat oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Beamte sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper, der die Anklage erhoben hat, oder bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes die Bundesregierung die Zurückziehung der Anklage beschlossen hat. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Abkürzung
VfGG
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Abkürzung
VfGG
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
Abkürzung
VfGG
§ 74. (1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.
(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.
(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung entbunden.
(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.
§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten, insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als dessen Verteidiger (Anm.: richtig: als auch dessen Verteidiger) sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, daß dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
§ 75. (1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.
(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, dass dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.
(3) Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Angeklagte als auch dessen Verteidiger sowie die mit der Vertretung der Anklage Beauftragten zu laden.
§ 76. Der Untersuchungsrichter ist von der Mitwirkung bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
§ 77. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung darf nur wegen Gefährdung der Sicherheit des Staates ausgeschlossen werden.
§ 78. Die öffentliche mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der Anklage durch den Schriftführer.
§ 79. (1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltendgemachte Ersatzansprüche zu erkennen.
(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.
§ 79. (1) Wenn der Angeklagte verurteilt wird, hat der Verfassungsgerichtshof in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche zu erkennen.
(2) Das Urteil kann sich darauf beschränken, die Verpflichtung zur Ersatzleistung auszusprechen und die Feststellung des Betrages dem ordentlichen Rechtsweg vorzubehalten.
§ 80. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis c des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.
§ 80. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis c des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. d bis g des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.
§ 80. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist ist in den Fällen des Art. 142 Abs. 2 lit. a bis d des Bundes-Verfassungsgesetzes die Zeit von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage in dem zuständigen Vertretungskörper gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlußfassung über diesen Antrag - jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten - nicht einzurechnen.
(3) Das Verfahren über eine beschlossene Anklage wird durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Vertretungskörpers und bei einer Anklage nach Art. 142 Abs. 2 lit. e bis h des Bundes-Verfassungsgesetzes durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amte nicht gehindert.
§ 80. (1) Die Anklage muß beim Verfassungsgerichtshofe binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.
(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.
§ 80. (1) Die Anklage muss beim Verfassungsgerichtshof binnen einem Jahr nach dem Tag erhoben werden, an dem die beschuldigte Person aus der Amtstätigkeit geschieden ist, auf die sich die zu erhebende Anklage beziehen würde.
(2) In die einjährige Frist gemäß Abs. 1 ist der Zeitraum von dem Tag, an dem der Antrag auf Erhebung der Anklage im Vertretungskörper (im jeweiligen Vertretungskörper) gestellt worden ist, bis zur endgültigen Beschlussfassung über diesen Antrag – jedoch höchstens in der Dauer von sechs Monaten – nicht einzurechnen.
(3) Durch den Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Vertretungskörpers (eines der Vertretungskörper) oder durch das Ausscheiden der Bundesregierung aus dem Amt wird das Verfahren über eine beschlossene Anklage nicht gehindert.
§ 81. In dem Verfahren über die nach Art. 142 und 143 oder nach Art. 102a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen sind, insoweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
§ 81. Für Verfahren über die nach Art. 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes erhobenen Anklagen gilt, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffen ist, die Strafprozeßordnung sinngemäß.
§ 81. Auf das Verfahren über die gemäß den Art. 142 und 143 B-VG erhobenen Anklagen ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.
J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
(3) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen. Bei Beschwerden im Sinne des Abs. 2 ist, soweit dies zumutbar ist, auch anzugeben, welches Organ die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat und welcher Behörde sie zuzurechnen ist.
(4) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 297/1984.)
J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.
(3) (Anm.: fehlt)
(4) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1984)
J. Bei Beschwerden wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde hat den Sachverhalt genau darzulegen und anzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt erachtet. Die für verfassungs- oder gesetzwidrig erachtete Rechtsvorschrift ist zu bezeichnen.
(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung
einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung
über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages),
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrages (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
das Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Der angefochtene Bescheid ist in Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie anzuschließen; der Tag seiner Zustellung ist anzugeben.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 und 144a B-VG)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
das Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 und 144a B-VG)
§ 82. (1) Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.
(1a) Die Beschwerde kann auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gilt in diesem Fall der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (belangte Behörde);
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
das Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Wenn der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, ist der Beschwerde eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Bescheides anzuschließen.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG)
§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt, wenn das Erkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn jedoch das Erkenntnis dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
ein bestimmtes Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.
K. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG)
§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
ein bestimmtes Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.
L. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG)
§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(4) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
ein bestimmtes Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist.
L. Bei Beschwerden wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages (Art. 144 B-VG)
§ 82. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gemäß Art. 144 B-VG (Beschwerdefrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.
(3) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 64 ZPO), so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verfassungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
(3a) Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), ist ein Antrag auf Verfahrenshilfe nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen.
(3b) Die Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde. Der Verzicht ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Beschwerde nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(4) Die Beschwerde hat zu enthalten:
die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses und des Verwaltungsgerichtes, das es erlassen hat;
den Sachverhalt;
die Angabe, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, im letzteren Fall auch die Bezeichnung der für rechtswidrig erachteten Rechtsvorschrift;
ein bestimmtes Begehren;
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5) Der Beschwerde ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen, wenn es dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Andernfalls ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz oder des Abs. 2 nachzuweisen.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt oder der der in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzte Verwaltungsakt zuzurechnen ist, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der Behörde, von der der angefochtene Bescheid herrührt, mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, daß es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3) Eine Verlängerung der Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
§ 83. (1) Eine Ausfertigung der Beschwerde samt Beilagen ist der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis Beschwerde erhoben wird (Beschwerdegegner), mit der Mitteilung zuzustellen, dass es dem Beschwerdegegner freisteht, innerhalb einer Frist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, eine Gegenschrift zu erstatten.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(3) § 20 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
§ 83. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2015)
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(3) § 20 Abs. 3 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
§ 83. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2015)
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Parteien auffordern, binnen angemessener Frist weitere schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen zu erstatten. Die Parteien können auch unaufgefordert schriftliche Äußerungen und Gegenäußerungen erstatten.
(3) § 20 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die belangte Behörde, soweit sie dies nicht bereits bei Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht getan hat, anlässlich der Vorlage von Akten durch das Verwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof verlangen kann, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der Behörde (§ 83 Abs. 1) zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligte zu laden.
§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluß, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.
§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und der weiteren etwa verlangten Äußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und etwa sonst Beteiligte zu laden.
§ 84. (1) Nach Einlangen der Gegenschrift und allfälliger Äußerungen und Gegenäußerungen oder nach Ablauf der Fristen und wenn die Behandlung der Beschwerde nicht gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 mit Beschluss, der durch eine kurze Angabe der dafür wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte zu begründen und den Parteien zuzustellen ist, abgelehnt wurde, beraumt der Präsident die Verhandlung an.
(2) Zu dieser Verhandlung sind die Parteien zu laden.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der Behörde (§ 83 Abs. 1) oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der Behörde (§ 83 Abs. 1) und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes zu fassen.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und etwa sonst Beteiligten zuzustellen. Im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen Dritter berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
§ 85. (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der durch das angefochtene Erkenntnis Berechtigte darf diese Berechtigung nicht ausüben.
(4) Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 2 auf Antrag des Referenten vom Präsidenten zu fassen.
§ 86. Wird vor Schluß der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 86. Wird vor Schluss der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 86a. (1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.
in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.
§ 86a. (1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
in Rechtssachen, in denen eine zur Entscheidung in oberster Instanz berufene Verwaltungsbehörde die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hatte oder hat:
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