Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-12-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, wird verordnet:

§ 1. Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.

§ 2. Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.

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