Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 19. Jänner 1953, betreffend Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Anerbenrechtes
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Dezember 1952, K II-2/52/19, zusammengefaßt hat:
Z 2 materiell derogiert durch Art. 10 Abs. 2 B-VG (B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 444/1974)
„1. Die verwaltungsbehördliche Erfassung landwirtschaftlicher Betriebe, um sie einer Sondererbrechtsfolge (Anerbenrecht) zu unterstellen, dient der Neuordnung und dauernden Sicherung der Bodenbesitzverhältnisse an diesen Liegenschaften; sie ist daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1931, Slg. Nr. 1390, eine Maßnahme der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
Das Anerbenrecht selbst ist in seiner materiellrechtlichen und formalrechtlichen Regelung eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.