Verwaltergesetz 1952

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1953-08-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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Öffentliche Verwaltung.

§ 1. (1) Das gemäß dem Bundesgesetze vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium, kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Unternehmungen öffentliche Verwalter bestellen (BGBl. Nr. 24/1950).

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Unternehmungen Anwendung, die im Inland ihren Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte haben, sowie sinngemäß auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte, gleichgültig, ob sie zu einem Unternehmen gehören oder nicht.

§ 2. (1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und die Verfügungsberechtigten Personen sind,

a)

wird als nicht mehr geltend festgestellt,

b)

über die die ordentliche Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung verhängt wurde, die mit Einziehung des Vermögens bedroht ist, oder

c)

die flüchtig, unbekannten Aufenthaltes oder aus anderen Gründen abwesend und nicht in der Lage sind, zurückzukehren oder ihre Rechte zu vertreten oder

d)

die zur Anmeldung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, in der derzeitigen Fassung, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögenschaften verpflichtet sind, sofern keine Sicherung dafür gegeben ist, daß weder für das Vermögen noch für dessen Erträgnisse die Gefahr der Verschleppung, Verschlechterung oder Verminderung besteht,

e)

die entweder am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder nach diesem Tage in Österreich gelegene Vermögenschaften (Vermögensrechte) von einer derartigen Person erworben haben,

f)

die Angehörige eines Staates sind, in welchem Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger, juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Österreich haben, von konfiskatorischen Maßnahmen betroffen sind.

(2) Öffentliche Verwalter können auch bestellt werden, wenn an der Weiterführung eines Unternehmens wichtige öffentliche Interessen bestehen, mindestens die Hälfte der Anteilsrechte an dem Unternehmen Gebietskörperschaften zusteht, Organe des Unternehmens fehlen und deren Bestellung triftige Hindernisse entgegenstehen.

(BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 1 und 2.)

§ 2a. (1) Die Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.

(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach § 58 StG. beantragt hat, oder wenn die im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.

(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.

(BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 2.)

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)

§ 4. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 5. (1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

§ 5. (1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

Rechtsstellung der öffentlichen Verwalter.

§ 6. (1) Die öffentlichen Verwalter üben alle Rechte und Pflichten des Verfügungsberechtigten (der Organe) aus und vertreten das Unternehmen nach außen. Sind mehrere Personen zu öffentlichen Verwaltern desselben Unternehmens bestellt, so ist die Art der Vertretungsbefugnis im Bestellungsbescheid zu regeln.

(2) Die öffentlichen Verwalter haben die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.

(3) Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1). Dieses kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber erlassen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 7. (1) Die öffentlichen Verwalter haben bei ihrer Tätigkeit die Weisungen des gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950 im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums zu befolgen.

(2) Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) vierteljährlich über ihre Tätigkeit einen Bericht zu erstatten, aus dem der jeweilige Stand des Unternehmens oder der sonstigen verwalteten Vermögenschaft oder des Vermögensrechtes gemäß den im betreffenden Fall allgemein üblichen Regeln und Formen der kaufmännischen Buchführung klar hervorgeht. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann für einzelne Verwaltungen oder Gruppen von Verwaltungen andere Berichtszeiträume anordnen und nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt dieser Berichte treffen. In welcher Weise und welchem Umfange den bisher Verfügungsberechtigten (Organen) Kenntnis vom Inhalte des Berichtes gegeben wird, ist dem Ermessen des im gegebenen Falle zuständigen Bundesministeriums überlassen.

(3) Bei Übernahme und Beendigung einer öffentlichen Verwaltung haben die öffentlichen Verwalter dem im gegebenen Falle zuständigen Bundesministerium nach den im Abs. 2 verzeichneten Grundsätzen eine Eröffnungs-, beziehungsweise Schlußbilanz vorzulegen, die, wenn es die bisher Verfügungsberechtigten verlangen und es tunlich ist, unter deren Zuziehung zu erstellen und von ihnen dann zu fertigen ist.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 8. Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) kann die Tätigkeit der öffentlichen Verwalter jederzeit überprüfen oder durch ihm geeignet erscheinende Personen oder Körperschaften überprüfen lassen.

(BGBl. Nr. 24/1950.)

§ 9. Auf die öffentlichen Verwalter finden in Ausübung ihrer Tätigkeit die Bestimmungen der §§ 302 bis 313 des Strafgesetzbuches Anwendung.

§ 10. (1) Die öffentlichen Verwalter dürfen ohne Genehmigung (§ 6 Abs. 3) namens des Unternehmens Rechtsgeschäfte mit sich oder ihren Familienangehörigen (Abs. 3) weder selbst noch durch dritte Personen abschließen, noch sich oder nahe Angehörige an Rechtsgeschäften des Unternehmens finanziell beteiligen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

(3) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem öffentlichen Verwalter oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem öffentlichen Verwalter in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

§ 11. (1) Die öffentlichen Verwalter haben Anspruch auf angemessene Entlohnung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens von dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) bestimmt wird. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt – abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich – keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus dem Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Abs. 2 vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Abs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. V § 6) und gemäß § 15 Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. VI § 9) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4 und Kundmachung Art. II Abs. 2.)

(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen. Von der Kranken- oder Rentenversicherung sind jedoch – unbeschadet einer bestehenden Versicherung bei einer Meisterkrankenkasse – jene Verwalter ausgenommen, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind oder die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert sind. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(6) Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vom Unternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

§ 11. (1) Die öffentlichen Verwalter haben Anspruch auf angemessene Entlohnung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens von dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) bestimmt wird. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt – abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich – keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus dem Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Abs. 2 vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Abs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. V § 6) und gemäß § 15 Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. VI § 9) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4 und Kundmachung Art. II Abs. 2.)

(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen.

(6) Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vom Unternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 4.)

§ 12. (1) Im Falle der Auflösung eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmens (§ 4) sind die öffentlichen Verwalter nicht berechtigt, Vermögenschaften und Vermögensrechte aus diesem Unternehmen für sich oder nahe Angehörige zu erwerben oder durch dritte Personen erwerben zu lassen.

(2) Gegen dieses Verbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nichtig.

§ 13. (1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.

Bestellung und Abberufung.

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