(Übersetzung)Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1954-02-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Titeldokument des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde

Sonstige Textteile

Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten:

...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.

Afghanistan, Volksrepublik Albanien , Argentinien , Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik , Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien , Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn , Indien, Iran, Republik Irland, Israel , Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen , Portugal , Volksrepublik Rumänien , Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei , Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik , Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken , Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.

(Übersetzung)

Vorbehalte, die anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 gemacht worden sind.

Volksrepublik Albanien

Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris:

1.

Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

2.

Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

3.

Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“

4.

Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“

Argentinien

Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf:

„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.

Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

1.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

2.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

3.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

4.

Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Brasilien

Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab:

„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentums ist, überschreitet.“

Volksrepublik Bulgarien

Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung – eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer – mitwirken konnte.

Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.

Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden:

1.

Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

2.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

3.

Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“

4.

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Kanada

Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten:

„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Spanien

Herr CALDERÓN Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden:

„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.

Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“

Vereinigte Staaten von Amerika

Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab:

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