Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. April 1954, betreffend Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Grundverkehrsrechtes und über die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiete des Zivil- und Strafrechtes sowie über die Zuständigkeit der Länder, die Gerichte mit der Vollziehung eines Landesgesetzes zu betrauen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 24. März 1954, K II-1/54/20, zusammengefaßt hat:
Der Grunderwerb durch Ausländer ist nunmehr nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (i.d.F. der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 27/1969) in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
„1. Die Regelung des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (Grundverkehrsrecht) steht nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu.
Die Länder sind auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG. befugt, auch die zur Regelung der Materie unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes, einschließlich des Verfahrensrechtes, zu treffen. Eine Betrauung der Gerichte mit der gesamten Vollziehung des Landesgesetzes ist aber unzulässig.“
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