Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Oktober 1954, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Rundfunkwesens

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1954-12-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 5. Oktober 1954, K II-5, 7, 8/54, zusammengefaßt hat:

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung vgl. nunmehr Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974.

„1. Das Rundfunkwesen ist zur Gänze, somit in organisatorischer, technischer und kultureller Beziehung Bestandteil des Telegraphenwesens und daher gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B.-VG. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.

2.

Öffentliche Veranstaltungen, die vom Rundfunk übertragen werden, und öffentliche Veranstaltungen zum gemeinschaftlichen Empfang von Rundfunksendungen unterliegen den für solche öffentliche Veranstaltungen maßgebenden bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.“

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