Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Oktober 1955 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (7. Prokuratursverordnung)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Der Finanzprokuratur wird die Rechtsberatung der Gesellschaft für Ablöselieferungen Gesellschaft m. b. H. sowie deren Vertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragen.
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