Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. Oktober 1955 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur (7. Prokuratursverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1955-10-29
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Der Finanzprokuratur wird die Rechtsberatung der Gesellschaft für Ablöselieferungen Gesellschaft m. b. H. sowie deren Vertretung vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragen.

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