Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt I.
§ 1. (1) Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten selbst geltend gemacht werden, in deren Namen befugt:
Für die einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche die Erzdiözese Wien,
für die Einrichtungen der evangelischen Kirche A. und H.B. der evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. in Wien,
für die altkatholische Kirche in Österreich der Synodalrat der altkatholischen Kirche in Wien.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb dreier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
§ 2. (1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
Abschnitt II.
§ 3. Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.
§ 4. (1) Zur Besorgung der nachstehend angeführten Aufgaben und zur Sicherung der ursprünglichen Zweckbestimmung der ehemaligen Religionsfonds wird die Religionsfonds-Treuhandstelle errichtet.
(2) Die Religionsfonds-Treuhandstelle ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien.
§ 5. (1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.
§ 6. Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1 fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
§ 7. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 176/1951, in der Fassung des 3. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 23/1954, gelten mit der Maßgabe, daß die Religionsfonds-Treuhandstelle Eigenbedarf und Selbstbetrieb nach § 1 Abs. 4 des Ersten, § 1 Abs. 5 des Zweiten und § 12 des Dritten Rückstellungsgesetzes nicht geltend machen kann.
§ 8. (1) Die Befugnisse der Religionsfonds-Treuhandstelle zur Verfügung über die nach § 5 oder § 6 rückgestellten Vermögen sind im übrigen auf die eines öffentlichen Verwalters im Sinne des Verwaltergesetzes 1952, BGBl. Nr. 100/1953, eingeschränkt.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist zuständig, im Einvernehmen mit den jeweils in Betracht kommenden Bundesministerien die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen.
(3) Bei der grundbücherlichen Einverleibung von Rechten zugunsten der Religionsfonds-Treuhandstelle sind gleichzeitig die Beschränkungen gemäß Abs. 1 im Grundbuch ersichtlich zu machen.
§ 9. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle wird durch ein Kuratorium vertreten und verwaltet, das aus vier Mitgliedern besteht, die dem Stande der Beamten des Dienststandes der Bundesministerien für Inneres, für Unterricht, für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft zu entnehmen sind.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Bundesregierung bestellt und abberufen. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auch Sitzungsgelder dürfen nicht bezahlt werden.
(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht; im Falle seiner Verhinderung übt das rangälteste Mitglied die Funktion des Vorsitzenden aus.
(4) Das Kuratorium wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten.
§ 10. (1) Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst; sie unterliegt der Genehmigung durch die Bundesregierung und ist nach Erteilung der Genehmigung im amtlichen Teil der “Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des auch sonst mitstimmenden Vorsitzenden, wobei die Überstimmten die endgültige Entscheidung des Bundesministers für Unterricht verlangen können.
(4) Dem Kuratorium wird zu seiner Unterstützung ein Büro angegliedert; das nötige Personal wird vom Bundesministerium für Unterricht beigestellt.
§ 11. (1) Für die Religionsfonds-Treuhandstelle wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung “Religionsfonds-Treuhandstelle” ihre Unterschrift beisetzen.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat über die Zeichnungsberechtigung eine Amtsbestätigung auszustellen.
§ 12. (1) Die Religionsfonds-Treuhandstelle errichtet alljährlich für den 31. Dezember einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen und legt ihn spätestens am 30. April des nächstfolgenden Jahres dem Bundesministerium für Unterricht vor.
(2) Die Gebarung der Religionsfonds-Treuhandstelle unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.
§ 13. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann sich vor Gericht, vor den Verwaltungsbehörden, dem Verwaltungsgerichtshof sowie dem Verfassungsgerichtshof durch die Finanzprokuratur vertreten lassen.
§ 14. Die Religionsfonds-Treuhandstelle kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien die unmittelbare Verwaltung ihrer Liegenschaften Dienststellen des Bundes oder insbesondere was ihren Forstbesitz anlangt den Österreichischen Bundesforsten übertragen.
§ 15. Die Religionsfonds-Treuhandstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht.
Abschnitt III.
§ 16. Solange das Kuratorium (§§ 9 bis 11) nicht konstituiert ist und keine genehmigte Geschäftsordnung besitzt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch das Bundesministerium für Unterricht vertreten und verwaltet.
§ 17. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstande haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Unterricht und zwar hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium, betraut.
Abschnitt II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 2. Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und des entsprechenden Ansatzes des Bundesvoranschlages für 1959 für die Jahre 1958 und 1959 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
an die katholische Kirche 100,000.000 S,
an die evangelische Kirche A. und H. B . 5,000.000 S,
an die altkatholische Kirche 300.000 S.
Abschnitt II.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 2. Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und der entsprechenden Ansätze der Bundesvoranschläge für 1959 und 1960 für die Jahre 1958, 1959 und 1960 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
an die katholische Kirche 100,000.000 S,
an die evangelische Kirche A. und H. B. 5,000.000 S,
an die altkatholische Kirche 300.000 S.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)
§ 3. (1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)
§ 3. (1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1959 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1959 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 4. Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.
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