Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1954-04-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen wird verordnet:

§ 2. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 steht die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 28. April 1954 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Verordnung der Bundesregierung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen mit Ausnahme der Anlage und die Verordnung der Bundesregierung vom 8. September 1953, BGBl. Nr. 156, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa aufgehoben.

(2) Die Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, BGBl. Nr. 248, wird nach Maßgabe der nachstehenden Anlage abgeändert.

Anlage

(Anm.: Änderung des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950.)

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