(Übersetzung)Statut des Internationalen Gerichtshofes
Abkürzung
UNO-Charta
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956
Sonstige Textteile
Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zu den Vereinten Nationen erteilt und die Satzung der Vereinten Nationen sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofes verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung und diesem Statut namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung und in dem Statut enthaltenen Bestimmungen.
Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes lauten: (...)
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Feber 1956.
Ratifikationstext
Der Beitritt Österreichs ist am 14. Dezember 1955 wirksam geworden.
Bis zum 1. Mai 1956 haben folgende Staaten die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes gemäß Art. 110 der Satzung ratifiziert oder wurden gemäß Art. 4 der Satzung zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen zugelassen:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Erklärung
Ich erkläre hiemit, daß die Republik Österreich ipso facto und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Staat, der die gleiche Verpflichtung übernimmt oder übernommen hat, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes in allen in Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes genannten Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennt.
Diese Erklärung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, für die die Streitteile zur endgültigen und bindenden Entscheidung andere Mittel der friedlichen Regelung vereinbart haben oder vereinbaren werden.
Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach diesem Zeitraum kann sie durch eine schriftliche Erklärung aufgehoben oder abgeändert werden.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 1.
Der durch die Satzung der Vereinten Nationen als das Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen geschaffene Internationale Gerichtshof soll gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Statuts errichtet werden und seine Tätigkeit ausüben.
Abkürzung
UNO-Charta
| Kapitel I. |
|---|
Organisation des Gerichtshofes.
Artikel 2.
Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit aus dem Kreis von Personen gewählt werden, welche die höchste Achtung in sittlicher Hinsicht genießen, die zur Ausübung des höchsten richterlichen Amtes in ihrem Lande erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf auf dem Gebiete des Völkerrechts sind.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 3.
Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.
Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 4.
Die Mitglieder des Gerichtshofes werden durch die Generalversammlung und durch den Sicherheitsrat aus einer Liste von Personen, die von den nationalen Gruppen des Ständigen Schiedshofes vorgeschlagen werden, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gewählt.
Was die im Ständigen Schiedshof nicht vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen anbelangt, werden die Kandidaten durch die nationalen Gruppen vorgeschlagen, die von ihren Regierungen zu diesem Zweck unter den gleichen Bedingungen bestellt werden, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind.
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung wird die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates die Bedingungen festsetzen, unter denen ein Staat, der das vorliegende Statut angenommen hat, aber nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes teilnehmen kann.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 5.
Mindestens drei Monate vor der Wahl ladet der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes, die den Staaten angehören, welche das vorliegende Statut angenommen haben, sowie die Mitglieder der gemäß Artikel 4, Absatz 2, bestellten nationalen Gruppen schriftlich ein, innerhalb einer gesetzten Frist durch die nationalen Gruppen Personen in Vorschlag zu bringen, die in der Lage sind, das Amt eines Mitgliedes des Gerichtshofes zu versehen.
Eine Gruppe darf nicht mehr als vier Personen vorschlagen, worunter höchstens zwei ihrer Staatsangehörigkeit sein dürfen. Die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten darf unter keinen Umständen mehr als das Doppelte der Zahl der zu besetzenden Sitze betragen.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 6.
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschläge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakultäten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 7.
Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind wählbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.
Der Generalsekretär legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 8.
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat schreiten unabhängig voneinander zur Wahl der Mitglieder des Gerichtshofes.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 9.
Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu achten, daß die zu wählenden Mitglieder nicht nur für ihre Person die gestellten Bedingungen erfüllen, sondern daß der Gerichtshof auch als Gesamtheit die Vertretung der Hauptformen der Zivilisation und der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gewährleiste.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 10.
Gewählt sind jene Kandidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit in der Generalversammlung und im Sicherheitsrat erhalten haben.
Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Bestellung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates.
In dem Falle, als mehr als ein Angehöriger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Generalversammlung und des Sicherheitsrates erhält, gilt nur der Älteste von ihnen als gewählt.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 11.
Bleiben nach der ersten Wahlversammlung noch Sitze frei, so wird in derselben Weise zu einer zweiten und, wenn nötig, zu einer dritten geschritten.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 12.
Bleiben nach der dritten Wahlversammlung noch Sitze frei, so kann jederzeit auf das Verlangen entweder der Generalversammlung oder des Sicherheitsrates eine Vermittlungskommission von sechs Mitgliedern bestellt werden, von denen drei von der Generalversammlung und drei vom Sicherheitsrate zu ernennen sind, mit dem Auftrage, mit einfacher Stimmenmehrheit für jeden freien Sitz einen Namen auszuwählen, welcher der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorzuschlagen ist.
Die Vermittlungskommission kann auf ihre Liste den Namen jeder Person setzen, über welche sie sich einstimmig geeinigt hat und welche die gestellten Bedingungen erfüllt, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen steht.
Stellt die Vermittlungskommission fest, daß es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des Gerichtshofes innerhalb einer vom Sicherheitsrate festzusetzenden Frist die vakanten Sitze besetzen, indem sie die Wahl unter denjenigen Personen treffen, die entweder in der Generalversammlung oder im Sicherheitsrate Stimmen erhalten haben.
Im Falle von Stimmengleichheit unter den Richtern gibt die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 13.
Die Mitglieder des Gerichtshofes sind für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt und sind wiederwählbar; was jedoch die in der ersten Wahl gewählten Richter betrifft, soll jedoch die Amtsdauer von fünf Richtern nach drei Jahren, die von weiteren fünf Richtern nach sechs Jahren enden.
Die Richter, deren Amtsdauer nach Ablauf der Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben im Amt, bis sie ersetzt sind. Auch wenn sie ersetzt sind, erledigen sie noch die Fälle, die sie zu bearbeiten begonnen haben.
Im Falle des Rücktrittes eines Mitgliedes des Gerichtshofes ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes zur Weiterleitung an den Generalsekretär zu richten. Letztere Anzeige bewirkt die Vakanz des Sitzes.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 14.
Die Wiederbesetzung vakanter Sitze findet nach dem für die erste Wahl befolgten Verfahren statt unter Vorbehalt folgender Bestimmung: Im Lauf des auf den Eintritt der Vakanz folgenden Monats hat der Generalsekretär die in Artikel 5 vorgesehene Einladung auszusenden, und der Zeitpunkt der Wahl ist vom Sicherheitsrat festzusetzen.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 15.
Das an Stelle eines Mitgliedes, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, gewählte Mitglied des Gerichtshofes beendet die Amtszeit seines Vorgängers.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 16.
Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.
Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 17.
Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.
Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.
Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 18.
Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 19.
Die Mitglieder des Gerichtshofes genießen bei der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Privilegien und Immunitäten.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 20.
Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 21.
Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 22.
Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.
Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 23.
Der Gerichtshof tagt ständig, außer während der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof festgesetzt werden.
Die Mitglieder des Gerichtshofes haben Anspruch auf periodischen Urlaub, dessen Zeitpunkt und Dauer vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der Entfernung des Haag vom Heimatort der einzelnen Richter festgesetzt wird.
Die Mitglieder des Gerichtshofes sind verpflichtet, sich außer bei ordentlichem Urlaub, bei Verhinderung wegen Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Gründe, die dem Präsidenten ausreichend darzulegen sind, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung zu halten.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 24.
Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.
Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.
Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.
Abkürzung
UNO-Charta
Artikel 25.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.