(Übersetzung)DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1955-12-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 109
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UN-Charta

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan 120/1956, 27/1963 Ägypten 120/1956, 27/1963 Albanien 120/1956, 27/1963 Algerien 27/1963 Andorra 859/1993 Angola 130/1988 Antigua/Barbuda 130/1988 Äquatorialguinea 130/1988 Argentinien 120/1956, 27/1963 Armenien 363/1993 Aserbaidschan 363/1993 Äthiopien 120/1956, 27/1963 Australien 120/1956, 27/1963 Bahamas 130/1988 Bahrain 130/1988 Bangladesch 130/1988 Barbados 191/1967 Belarus 120/1956, 27/1963 Belgien 120/1956, 27/1963 Belize 130/1988 Benin 27/1963 Bhutan 130/1988 Bolivien 120/1956, 27/1963 Bosnien-Herzegowina 363/1993 Botsuana 191/1967 Brasilien 120/1956, 27/1963 Brunei 130/1988 Bulgarien 120/1956, 27/1963 Burkina Faso 27/1963 Burundi 27/1963 Cabo Verde 130/1988 Chile 120/1956, 27/1963 China 120/1956, 27/1963 Costa Rica 120/1956, 27/1963 Côte d’Ivoire 27/1963 Dänemark 120/1956, 27/1963 Deutschland/BRD 130/1988 Deutschland/DDR 130/1988 Dominica 130/1988 Dominikanische R 120/1956, 27/1963 Dschibuti 130/1988 Ecuador 120/1956, 27/1963 El Salvador 120/1956, 27/1963 Eritrea 859/1993 Estland III 29/2001 Eswatini 130/1988 Fidschi 130/1988 Finnland 120/1956, 27/1963 Frankreich 120/1956, 27/1963 Gabun 27/1963 Gambia 191/1967 Georgien 363/1993 Ghana 116/1958, 27/1963 Grenada 130/1988 Griechenland 120/1956, 27/1963 Guatemala 120/1956, 27/1963 Guinea 15/1960, 27/1963 Guinea-Bissau 130/1988 Guyana 191/1967 Haiti 120/1956, 27/1963 Honduras 120/1956, 27/1963 Indien 120/1956, 27/1963 Indonesien 120/1956, 27/1963 Irak 120/1956, 27/1963 Iran 120/1956, 27/1963 Irland 120/1956, 27/1963 Island 120/1956, 27/1963 Israel 120/1956, 27/1963 Italien 120/1956, 27/1963 Jamaika 27/1963 Japan 201/1956, 27/1963 Jemen/AR 120/1956, 27/1963 Jemen/DVR 130/1988 Jordanien 120/1956, 27/1963 Jugoslawien 120/1956, 27/1963 Jugoslawien/BR III 29/2001 Kambodscha 120/1956, 27/1963 Kamerun 27/1963 Kanada 120/1956, 27/1963 Kasachstan 363/1993 Katar 130/1988 Kenia 70/1964 Kirgisistan 363/1993 Kiribati III 29/2001 Kolumbien 120/1956, 27/1963 Komoren 130/1988 Kongo 27/1963 Kongo/DR 27/1963 Korea/DVR 363/1993 Korea/R 363/1993 Kroatien 363/1993 Kuba 120/1956, 27/1963 Kuwait 70/1964 Laos 120/1956, 27/1963 Lesotho 191/1967 Lettland 363/1993 Libanon 120/1956, 27/1963 Liberia 120/1956, 27/1963 Libyen 120/1956, 27/1963 Liechtenstein 201/1956, 41/1991 Litauen 363/1993 Luxemburg 120/1956, 27/1963 Madagaskar 27/1963 Malawi 191/1967 Malaysia 116/1958, 27/1963 Malediven 191/1967 Mali 27/1963 Malta 191/1967 Marokko 88/1957, 27/1963 Marshallinseln 363/1993 Mauretanien 27/1963 Mauritius 130/1988 Mexiko 120/1956, 27/1963 Mikronesien 363/1993 Moldau 363/1993 Monaco 859/1993 Mongolei 27/1963 Montenegro III 36/2012 Mosambik 130/1988 Myanmar 120/1956, 27/1963 Namibia 504/1990 Nauru III 29/2001 Nepal 120/1956, 27/1963 Neuseeland 120/1956, 27/1963 Nicaragua 120/1956, 27/1963 Niederlande 120/1956, 27/1963 Niger 27/1963 Nigeria 27/1963 Nordmazedonien 859/1993 Norwegen 120/1956, 27/1963 Oman 130/1988 Pakistan 120/1956, 27/1963 Palau III 29/2001 Panama 120/1956, 27/1963 Papua-Neuguinea 130/1988 Paraguay 120/1956, 27/1963 Peru 120/1956, 27/1963 Philippinen 120/1956, 27/1963 Polen 120/1956, 27/1963 Portugal 120/1956, 27/1963 Ruanda 27/1963 Rumänien 120/1956, 27/1963 Salomonen 130/1988 Sambia 191/1967 Samoa 130/1988 San Marino 201/1956, 363/1993 São Tomé/Príncipe 130/1988 Saudi-Arabien 120/1956, 27/1963 Schweden 120/1956, 27/1963 Schweiz 201/1956, III 36/2012 Senegal 27/1963 Seychellen 130/1988 Sierra Leone 27/1963 Simbabwe 130/1988 Singapur 191/1967 Slowakei 363/1993 Slowenien 363/1993 Somalia 27/1963 Spanien 120/1956, 27/1963 Sri Lanka 120/1956, 27/1963 St. Kitts/Nevis 130/1988 St. Lucia 130/1988 St. Vincent/Grenadinen 130/1988 Südafrika 120/1956, 27/1963 Sudan 88/1957, 27/1963 Südsudan III 36/2012 Suriname 130/1988 Syrien 120/1956, 27/1963 Tadschikistan 363/1993 Tansania 27/1963, 70/1964 Thailand 120/1956, 27/1963 Timor-Leste III 36/2012 Togo 27/1963 Tonga III 29/2001 Trinidad/Tobago 27/1963 Tschad 27/1963 Tschechische R 363/1993 Tschechoslowakei 120/1956, 27/1963 Tunesien 88/1957, 27/1963 Türkei 120/1956, 27/1963 Turkmenistan 363/1993 Tuvalu III 29/2001 UdSSR 120/1956, 27/1963 Uganda 27/1963 Ukraine 120/1956, 27/1963 Ungarn 120/1956, 27/1963 Uruguay 120/1956, 27/1963 USA 120/1956, 27/1963 Usbekistan 363/1993 Vanuatu 130/1988 Venezuela 120/1956, 27/1963 Vereinigte Arabische Emirate 130/1988 Vereinigtes Königreich 120/1956, 27/1963 Vietnam 130/1988 Zentralafrikanische R 27/1963 Zypern 27/1963

Sonstige Textteile

Nachdem der Nationalrat seine Zustimmung zu dem Beitritt der Republik Österreich zu den Vereinten Nationen erteilt und die Satzung der Vereinten Nationen sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofes verfassungsmäßig genehmigt hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich, dieser Satzung und diesem Statut namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in der Satzung und in dem Statut enthaltenen Bestimmungen.

Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes lauten: …

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Feber 1956.

Ratifikationstext

Der Beitritt Österreichs ist am 14. Dezember 1955 wirksam geworden.

Bis zum 1. Mai 1956 haben folgende Staaten die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes gemäß Art. 110 der Satzung ratifiziert oder wurden gemäß Art. 4 der Satzung zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen zugelassen:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Burma, Ceylon, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Israel, Italien, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Kuba, Laos, Libanon, Liberia, Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Salvador, Saudi-Arabien, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.

Präambel/Promulgationsklausel

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN, ENTSCHLOSSEN,

Die kommenden Generationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsägliches Leid über die Menschheit gebracht hat, und

Den Glauben an grundlegende Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen erneut zu bekräftigen und

Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und Achtung der Verpflichtungen, die auf Verträgen oder anderen Quellen des Völkerrechtes beruhen, gewährleistet werden kann und

Sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen bei größerer Freiheit zu fördern

UND FÜR DIESE ZWECKE

Toleranz zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben und

Unsere Macht zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und

Durch die Annahme von Grundsätzen und die Schaffung entsprechender Methoden sicherzustellen, daß Waffengewalt nicht zur Anwendung komme, es sei denn im Interesse des Gemeinwohles, und

Internationale Organisationen heranzuziehen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern,

HABEN BESCHLOSSEN, UNSERE ANSTRENGUNGEN ZU VEREINEN, UM DIESE ABSICHTEN ZU ERREICHEN.

Dementsprechend haben sich unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San Francisco versammelten Vertreter, die ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten vorgewiesen haben, auf die vorliegende Satzung der Vereinten Nationen geeinigt und errichten hiermit eine internationale Organisation, die den Namen Vereinte Nationen tragen soll.

Abkürzung

UN-Charta

Kapitel I.

Ziele und Grundsätze.

Artikel 1.

Die Ziele der Vereinten Nationen sind:

1.

Den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck: wirksame Kollektivmaßnahmen zu ergreifen, um Bedrohungen des Friedens vorzubeugen und sie zu beseitigen und um Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken, sowie durch friedliche Mittel und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts die Ordnung und Regelung internationaler Streitfälle oder solcher Situationen zu erzielen, die zu einem Friedensbruch führen könnten;

2.

Freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln, gegründet auf die Achtung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker, sowie entsprechende andere Maßnahmen zu ergreifen, um den Weltfrieden zu festigen;

3.

Internationale Zusammenarbeit zu erzielen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller oder humanitärer Art zu lösen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen;

4.

Ein Zentrum zu sein, um die Maßnahmen der Nationen zur Erreichung dieser gemeinsamen Ziele in Einklang zu bringen.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 2.

Die Organisation und ihre Mitglieder sollen in Verfolgung der in Artikel 1 festgesetzten Ziele gemäß folgenden Grundsätzen vorgehen:

1.

Die Organisation ist auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder aufgebaut.

2.

Alle Mitglieder erfüllen nach Treu und Glauben die von ihnen gemäß der vorliegenden Satzung übernommenen Verpflichtungen, um jedem einzelnen von ihnen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Vorteile zu sichern.

3.

Alle Mitglieder regeln ihre internationalen Streitfälle mit friedlichen Mitteln auf solche Weise, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

4.

Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.

5.

Alle Mitglieder gewähren den Vereinten Nationen bei jeder von diesen gemäß der vorliegenden Satzung ergriffenen Maßnahme jede Unterstützung und enthalten sich, irgendeinem Staat Hilfe zu leisten, gegen den die Vereinten Nationen Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergreifen.

6.

Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gemäß diesen Grundsätzen handeln, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist.

7.

Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen, in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören, oder verpflichtet die Mitglieder, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelung zu unterwerfen; dieser Grundsatz beeinträchtigt aber in keiner Weise die Anwendung der in Kapitel VII vorgesehenen Zwangsmaßnahmen.

Abkürzung

UN-Charta

Kapitel II.

Mitgliedschaft.

Artikel 3.

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten, welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über Internationale Organisation in San Francisco teilgenommen oder vorher die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Jänner 1942 unterzeichnet haben, und welche die vorliegende Satzung unterzeichnen und gemäß Artikel 110 ratifizieren.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 4.

1.

Die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, welche die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Verpflichtungen auf sich nehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und gewillt sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

2.

Die Zulassung eines solchen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch Beschluß der Generalversammlung.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 5.

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen ergriffen worden sind, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammung (Anm.: richtig: Generalversammlung) von der Ausübung seiner Rechte und Privilegien aus der Mitgliedschaft suspendiert werden. Die Ausübung dieser Rechte und Privilegien kann durch den Sicherheitsrat wiederhergestellt werden.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 6.

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Grundsätze beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Abkürzung

UN-Charta

Kapitel III.

Organe.

Artikel 7.

1.

Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden geschaffen: eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandschaftsrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat.

2.

Gemäß der vorliegenden Satzung können Hilfsorgane geschaffen werden, die sich als notwendig erweisen.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 8.

Die Vereinten Nationen beschränken in keiner Weise die Auswahl von Männern und Frauen, die, völlig gleichberechtigt, jede Stellung in den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen bekleiden können.

Abkürzung

UN-Charta

Kapitel IV.

Die Generalversammlung.

Zusammensetzung.

Artikel 9.

1.

Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.

2.

Kein Mitglied hat mehr als fünf Vertreter in der Generalversammlung.

Abkürzung

UN-Charta

Funktionen und Befugnisse.

Artikel 10.

Die Generalversammlung kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der vorliegenden Satzung fallen oder die Befugnisse und Funktionen irgendeines in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Organs betreffen, und kann über alle solche Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten Nationen oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme.

Abkürzung

UN-Charta

Artikel 11.

1.

Die Generalversammlung kann die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und die Regelung von Rüstungen, erwägen und kann hinsichtlich solcher Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten.

2.

Die Generalversammlung kann alle Fragen erörtern, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und die ihr von einem Mitglied der Vereinten Nationen oder vom Sicherheitsrat oder gemäß Artikel 35, Absatz 2, von einem Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, vorgelegt werden. Bezüglich aller solcher Fragen kann sie Empfehlungen an den betreffenden Staat oder an die betreffenden Staaten oder an den Sicherheitsrat oder an beide richten, mit der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahme. Jede solche Frage, die Maßnahmen nötig macht, wird von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an den Sicherheitsrat überwiesen.

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