Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1956, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie zur Regelung der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, werden folgende Rechtssätze kundgemacht, in denen der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 19. März 1956, K II-2/55, zusammengefaßt hat:
Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen.
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