(Übersetzung)Abkommen über Internationale Ausstellungen
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Israel 65/1957, 66/1957 P1 Neuseeland 65/1957, 66/1957 P1 *Nigeria 131/1968 P2
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Abkommen über Internationale Ausstellungen, welches folgendermaßen lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 18. Dezember 1956.
Ratifikationstext
Für Schweden:
Unter Vorbehalt der Ratifikation durch S. M. den König mit Zustimmung des Riksdag:
Bis zum 31. Dezember 1956 sind folgende Staaten Vertragspartner des Abkommens geworden: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Israel, Italien, Libanon, Marokko, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Tunis, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris zu einer Tagung versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Ratifizierung folgende Bestimmungen vereinbart:
ABSCHNITT I.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Bie Bestimmungen dieses Abkommens gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.
Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Rücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden,
sofern sie im allgemeinen einen nicht periodischen Charakter trägt,
sofern ihr Hauptziel ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen
und
sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zum Ausstellungsgelände grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.
Nicht unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen:
Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern,
wissenschaftliche Ausstellungen, die gelegentlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn ihre Dauer die unter 1. vorgesehene nicht übersteigt,
Ausstellungen der schönen Künste,
Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.
Die vertragschließenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter dieses Abkommen fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatlichen Schutz und Unterstützung nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.
Artikel 2.
Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer Produktionszweige umfaßt oder wenn sie veranstaltet wird, um die Gesamtheit der Fortschritte auf einem begrenzten Gebiet, zum Beispiel der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung usw., zu zeigen.
Sie ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur auf eine einzelne angewandte Technik (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), eine einzelne Technik (Textilien, Gießerei, graphische Künste usw.), einen einzelnen Rohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), einen einzelnen unerläßlichen Bedarf (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.) bezieht; sie darf keine nationalen Gebäude enthalten.
Das gemäß Artikel 10 zu errichtende Internationale Büro wird eine Einteilung der Ausstellungen vornehmen, die dazu dient, die Berufszweige und Gegenstände zu bestimmen, welche in eine solche Fachausstellung aufgenommen werden können. Diese Liste kann jedes Jahr überprüft werden.
Artikel 3.
Dauer der Ausstellungen. - Die Internationalen Ausstellungen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern. Diese Dauer wird im Augenblick der Anmeldung der Ausstellung festgesetzt und darf nur unter dem Zwang höherer Gewalt verlängert werden. Darunter sind Ereignisse zu verstehen, die während des Aufbaues oder nach Eröffnung eintreten, wie zum Beispiel Feuer, Überschwemmungen, soziale Unruhen, welche die Eröffnung der Ausstellung auf das offiziell festgesetzte Datum unmöglich machen oder deren ordentlichen Ablauf stören. Das Büro hat die vom organisierenden Land eingereichten Gesuche um Verlängerung zu prüfen.
Die Verlängerung wird an der Dauer der Unterbrechung der Ausstellung bemessen; sie beginnt an dem vom organisierenden Land festgesetzten Tage zu laufen und darf in keinem Fall sechs Monate - vom Schließungsdatum an gerechnet - überschreiten.
Artikel 5.
Dasjenige vertragschließende Land, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens veranstaltet wird, muß - vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 - den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung übersenden, und zwar:
drei Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt;
zwei Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung;
ein Jahr vorher für die Fachausstellungen.
Keine Regierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.
Artikel 6.
Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.
Kommt keine Einigung zustande, so haben sie um Entscheidung des Internationalen Büros nachzusuchen. Das Internationale Büro soll die vorgebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem besondere Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen.
Artikel 7.
Wenn ein diesem Abkommen nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel 1 bezeichneten Veranstaltung entspricht, so haben die vertragschließenden Länder vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Meinung des Internationalen Büros einzuholen.
Sie dürfen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, wenn diese die gleichen Garantien, die dieses Abkommen fordert oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines vertragschließenden Landes mit derjenigen eines nichtvertragschließenden Landes zeitlich zusammenfällt, so sollen die vertragschließenden Länder die erstere Ausstellung bei ihrer Zusage bevorzugen, es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen.
Artikel 8.
Länder, die eine unter dieses Abkommen fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens sechs Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Büro einen Antrag auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieser Antrag hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen Maßnahmen angeben. Das Internationale Büro nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieses Abkommens erfüllt.
Kein vertragschließendes Land wird die Einladung zur Beteiligung an einer unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht ausspricht, daß die Eintragung erfolgt ist.
Indessen steht es den vertragschließenden Ländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den Bestimmungen dieses Abkommens entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.
Artikel 9.
Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale Büro über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um die Veranstaltung einer anderen Ausstellung in Wettbewerb treten kann.
ABSCHNITT III.
Internationales Ausstellungsbüro.
Artikel 10.
Es wird ein Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Dieses Büro besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuß beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse die im folgenden Artikel vorgesehene Geschäftsordnung regelt.
Die erste Sitzung des Verwaltungsrates des Internationalen Büros wird von der Französischen Regierung in dem auf die Inkraftsetzung des Abkommens folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Rat den Sitz des Internationalen Büros zu bestimmen und den Direktor zu wählen.
Wenn der Posten des Direktors frei ist, wählt der Rat des Internationalen Ausstellungsbüros mit absoluter Mehrheit einen Direktor mit einer Nationalität eines der Vertragsländer. Seine Amtsdauer bestimmt das interne Reglement; seine Bezüge werden vom Rat auf Vorschlag der Budgetkommission festgesetzt.
Artikel 11.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den vertragschließenden Ländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder je Land. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die von ihr nominiert wurden, mit beratender Stimme hinzuzuziehen.
Der Rat entscheidet über alle Fragen, für die er auf Grund dieses Abkommens zuständig ist; er berät und beschließt die geschäftsordnungsmäßige Regelung der Einrichtung und des inneren Dienstbetriebes des Internationalen Büros. Er setzt den Haushaltsplan für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Rechnungslegung.
Artikel 12.
Ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Rat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lassen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlußfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Rat vertretenen Länder erforderlich.
Beschlußfassungen erfordern die einfache Stimmenmehrheit, außer in folgenden Fällen:
bei Aufstellung der Geschäftsordnung,
bei Erhöhung des Haushalts,
bei Ablehnung eines von einem vertragschließenden Lande gestellten Antrages oder aber bei Annahme eines Antrages, sofern mehrere Länder miteinander im Wettbewerb stehen,
bei Zulassung einer allgemeinen Ausstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten.
In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Büro vertretenen Länder erforderlich.
Artikel 13.
Der Klasseneinteilungsausschuß setzt sich aus den von ihren Regierungen ernannten Vertretern von zwölf vertragschließenden Ländern zusammen.
Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Büro bestimmt, die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmäßigen Wechsel nach Maßgabe der Vorschriften der Geschäftsordnung des Büros.
Der Ausschuß kann ein oder zwei von der Internationalen Handelskammer bezeichnete Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
Der Ausschuß unterbietet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie nicht - unbeschadet ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung - gleichartig ist einer vorhergehenden Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.
Artikel 14.
Der Haushalt des Internationalen Büros wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Büros werden von den vertragschließenden Ländern eingebracht. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird entsprechend ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchstbesteuerten Länder darf 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, außer bei Erhöhung des oben festgesetzten Haushalts. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, benennen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist. Ihr Beitrag ist demjenigen dieses Landes gleich.
Der Verwaltungsrat kann außerdem die Erhebung jeglicher anderer Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Gruppen und Einzelne zulassen.
ABSCHNITT IV.
Verpflichtungen des einladenden Landes und der teilnehmenden Länder.
Artikel 15.
Die Regierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muß einen Regierungskommissar oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissar oder Delegierte muß außerdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 16.
Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissare oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anläßlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.
Die Kommissare oder Delegierten allein sind beauftragt, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.
Artikel 17.
In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze keine Abgabe erhoben werden, soweit sie im Ausstellungsprogramm vorgesehen und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen sind.
Artikel 18.
In jeder unter dieses Abkommen fallenden Ausstellung genießen abgabenpflichtige, ausländische Ausstellungsgegenstände unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten muß, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummer der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden auf dem Ausstellungsgelände zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollbestimmungen des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.
Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die von dem Kommissar eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände unterworfen sind, wenn sie nach Schluß der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden sollten.
Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentlichen Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufes auf der Ausstellung eingeführt werden.
Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände genießt der Aussteller Abgabenfreiheit,
wenn er nachweist, daß die nicht mehr vorhandenen Mengen oder die verdorbenen Gegenstände für die Dienste der Ausstellung verwendet worden sind oder wegen ihrer vergänglichen Natur nicht mehr verkauft werden können;
wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare Gegenstände einer Eingangsabgabe nicht unterwirft.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.
Die in Absatz 4 vorgesehenen Nachweise werden von dem Kommissar oder Delegierten des Landes, dessen Staatsangehöriger der Aussteller ist, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.
Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmung sind auch anzusehen:
Baustoffe, auch wenn sie als Rohstoffe eingeführt werden und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen;
Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten;
Gegenstände, die zur inneren und äußeren Ausschmückung der Räume, Stände und Auslagen der Aussteller dienen;
Gegenstände für die Ausschmückung und Einrichtung der Räume für die Kommissare oder Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die für deren Gebrauch bestimmten Bürogegenstände;
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