Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-07-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Gegenstand der Entschädigung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Entschädigungen an Personen, die gegenüber den Alliierten oder Assoziierten Mächten Ansprüche aus Nichtkampfschäden in Österreich erworben haben.

(2) Unter Nichtkampfschäden im Sinne des Abs. 1 ist ein Schaden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer körperlichen Sache zu verstehen, der von den Streitkräften oder Dienststellen der Alliierten oder Assoziierten Mächte in Österreich oder deren Angehörigen in der Zeit vom 11. September 1945 bis zur Räumung des österreichischen Bundesgebietes verursacht worden ist.

(3) War eine Liegenschaft oder ein Teil einer solchen von einer Besatzungsmacht in Anspruch genommen, so wird angenommen, daß ein Schaden an den zum persönlichen Gebrauch bestimmten oder an den in § 7 genannten Sachen sowie an Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten, die sich auf der Liegenschaft befanden, zu Beginn der Inanspruchnahme verursacht worden ist.

§ 2. (1) Entschädigung ist demjenigen zu gewähren, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist.

(2) Hat nach Schadenseintritt eine Rechtsnachfolge in das geschädigte Vermögen stattgefunden, so kann der Anspruch auf Entschädigung vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er dartut, daß der Anspruch auf Entschädigung ihm mit dem geschädigten Vermögen übertragen worden ist.

(3) Wurde ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb dem Übernehmer gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung überlassen, so wird im Zweifelsfall vermutet, daß der Übergeber die Anspruchsberechtigung auf den Übernehmer übertragen wollte.

(4) Bezieht sich die Entschädigungsforderung auf Wohn- oder Geschäftsräume, die bereits vor der Inanspruchnahme durch eine der Besatzungsmächte in Bestand gegeben waren, so ist dem Bestandnehmer die Entschädigung für jene Schäden zu gewähren, zu deren Behebung der Bestandgeber nicht verpflichtet ist und die der Bestandgeber auch nicht aus eigenem behoben hat.

§ 3. (1) Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nicht gegeben

1.

wenn der Schaden entstanden ist durch, oder im Zusammenhang mit, oder als Folge von

a)

Entmilitarisierungsmaßnahmen

b)

Maßnahmen der Demontage

c)

Maßnahmen zur Zurückstellung von Sachen ins Ausland (Restitutionen);

2.

wenn der Schaden entstanden ist

a)

an Sachen, die auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder übergegangen wären, wenn sie nicht verlorengegangen oder durch die Besatzungsmacht weggenommen oder zerstört worden wären; dies gilt nicht für Sachen, die auf Grund der Rückstellungsgesetze zurückgestellt wurden oder auf die § 12 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, Anwendung findet;

b)

an Sachen einer juristischen Person mit dem Sitz im Inland, wenn wenigstens 75 v. H. der Anteilsrechte auf Grund des Art. 22 Staatsvertrag in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind; dies gilt nicht, wenn die juristische Person mit dem Sitz im Inland ein Wohnungsunternehmen ist, das auf Grund der Bestimmungen des Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetzes als Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt ist;

c)

an Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Sachen, die von der ehemaligen Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich oder der ehemaligen Sowjetischen Mineralölverwaltung innegehabt oder in Anspruch genommen worden waren; dies gilt nicht für Schäden an Wohnräumen und dem darin befindlichen Hausrat;

d)

an Sachen, die nach inländischen Vorschriften oder nach einer allgemeinen Anordnung einer Besatzungsmacht abgeliefert werden mußten oder für die im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Pflicht zur Anmeldung oder Anbietung bestanden hat, der der Geschädigte nicht nachgekommen ist;

e)

an Sachen im Eigentum von Gebietskörperschaften, sofern die Sachen vor Schadenseintritt von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig waren.

(2) Wurden an einer Liegenschaft oder an den auf ihr befindlichen Sachen Maßnahmen der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art vorgenommen, so wird vermutet, daß die an der Liegenschaft oder an den Sachen verursachten Schäden im Zusammenhang mit den angeführten Maßnahmen entstanden sind.

§ 4. Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ist nicht gegeben für Nutzungs- oder Verdienstentgang oder für die gewöhnliche Abnützung einer Sache während der Dauer der Inanspruchnahme durch eine Besatzungsmacht oder für Verlust oder Schaden durch Nichterfüllung oder Verletzung eines Vertrages.

§ 5. Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 16) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§ 19) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.

§ 6. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer Besatzungsmacht oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.

(2) Auf eine Entschädigung sind Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte auf Grund der Rückstellungsgesetze oder aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln ohne Verpflichtung zur Rückzahlung als Abgeltung eines Schadens erhalten hat für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist.

ABSCHNITT II.

Ermittlung der Entschädigung.

§ 7. Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder von im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen ist nach den Preisen entsprechend den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften oder, sofern Preisregelungsvorschriften nicht bestanden, im Rahmen des damaligen Preisgefüges zu bestimmen.

§ 8. (1) Die Entschädigung wegen Wegnahme, Verlust oder Zerstörung anderer als der in § 7 genannten körperlichen Sachen ist mit zwei Drittel, die von Kunstwerken, Sammlungen, Gegenständen mit Seltenheitswert oder Kostbarkeiten mit einem Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Sachen entsprechend ihrem Zustand im Zeitpunkt des Schadenseintrittes, jedoch unter Zugrundelegung der Preisverhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen.

(2) Handelt es sich um zu einem Haushalt gehörige Gegenstände (Hausrat), so ist nach den Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorzugehen.

§ 9. (1) Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung der Sache zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen. Dabei sind Kosten für besonderes Material oder eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung der Sache in ihren früheren Zustand notwendig wären, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln.

(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zur Beendigung der Inanspruchnahme zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.

(4) Bestanden zur Zeit des Eintrittes des Nichtkampfschadens außer Zeitschäden wegen gewöhnlicher Abnützung auch sonstige Schäden und lassen sich die Kosten der Instandsetzung wegen dieser Schäden nicht absondern, so sind die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten auf die sonstigen Schäden und die Nichtkampfschäden verhältnismäßig aufzuteilen. Hinsichtlich des auf die Nichtkampfschäden entfallenden Teiles ist sodann gemäß Abs. 3 vorzugehen.

§ 9. (1) Die Entschädigung wegen Beschädigung einer Sache ist mit zwei Drittel der für die Instandsetzung der Sache zu ihrem gewöhnlichen Gebrauch notwendigen Kosten zu bestimmen. Dabei sind Kosten für besonderes Material oder eine besondere Ausführung, die zur Wiederherstellung der Sache in ihren früheren Zustand notwendig wären, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die notwendigen Kosten sind unter Berücksichtigung des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes nach dem Wert- und Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln.

(3) War eine beschädigte Sache zur Zeit des Schadenseintrittes weder neu noch neuwertig, so ist von den gemäß Abs. 1 und 2 ermittelten Kosten im Hinblick auf die bereits bestandenen Zeitschäden ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so zu ermitteln ist, daß er sich zu den Instandsetzungskosten verhält wie die Nutzungsdauer der Sache bis zum Schadenseintritt zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer.

(Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 98/1959)

§ 10. Die Entschädigung wegen Schäden, die an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück verursacht wurden, wird höchstens mit dem dem Grad der Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das beschädigte Grundstück oder den beschädigten Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen; Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind nicht zu veranschlagen.

§ 11. Die Entschädigung, die für die Instandsetzung einer Sache gewährt wird, darf die für den Fall der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung zu leistende Entschädigung nicht übersteigen.

§ 12. (1) Sind für eine Sache während der Inanspruchnahme notwendige oder nützliche Aufwendungen gemacht worden, deren Kosten der Geschädigte nicht getragen hat, so sind diese Aufwendungen, soweit sie im Zeitpunkt der Zurückgabe der Sache noch vorhanden waren, abzüglich jenes Teiles, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer durch die Besatzungsmacht zur erfahrungsgemäßen Gesamtnutzungsdauer entspricht, auf die Entschädigung anzurechnen.

(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufwendung notwendig oder nützlich war, sind außergewöhnliche oder persönliche Verhältnisse außer Betracht zu lassen.

§ 13. Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht bewegliche körperliche Sachen im Zuge der Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert oder wurde eine solche Veräußerung auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit dem unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/1947, erzielten Nettoerlös begrenzt.

§ 14. (1) Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:

a)

Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in § 7 genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise § 13 ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich 100.000 S ..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 300.000 S ..... 20 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 1,000.000 S ..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 5,000.000 S ..... 3 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 10,000.000 S ..... 1 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

.... 0.5 v. H.
b)

bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den §§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich 500.000 S ..... 75 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 1,000.000 S ..... 50 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 2,000.000 S ..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 5,000.000 S ..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich 10,000.000 S ..... 3 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

.... 1 v. H.

(2) Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.

§ 15. (1) Übersteigt die Entschädigungssumme 100.000 S, so kann der Bund den Mehrbetrag zur Hälfte in vierprozentigen, ab 1. Jänner 1959 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen leisten. Insoweit die Entschädigung in Bundesschuldverschreibungen geleistet wird, sind diese samt Zinsscheinen mit den auf die Festsetzung der Entschädigung folgenden Fälligkeiten auszufolgen.

(2) Abgabepflichtige, die veranlagte Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Vermögenssteuer (einschließlich der auf diese Abgaben entfallenden Wohnhauswiederaufbaubeiträge) zu entrichten haben, können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung vorgeschriebenen Schuldigkeiten in den oben genannten Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen, die zum Nennwert angenommen werden, begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen unter Berücksichtigung ihrer Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung.

ABSCHNITT III.

Verfahren.

§ 16. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht bis längstens 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, zerstörte oder beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.

(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden, bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1.

ABSCHNITT III.

Verfahren.

§ 16. (1) Ansprüche auf Entschädigung erlöschen, wenn sie nicht bis längstens 31. Dezember 1959 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, zerstörte oder beschädigte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.

(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden, bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1.

§ 17. (1) In der Anmeldung ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen. Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

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