Bundesgesetz vom 25. Juni 1958, über die Gewährung von Entschädigungen für durch Kriegseinwirkung oder durch politische Verfolgung erlittene Schäden an Hausrat und an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen (Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz – KVSG.)
Abkürzung
KVSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
KVSG
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Physischen Personen, die
durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
durch Maßnahmen politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
Abkürzung
KVSG
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Physischen Personen, die
durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
Abkürzung
KVSG
§ 2. (1) Entschädigung ist — unbeschadet des Abs. 2 und 3 — Personen zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, vor Ablauf der Anmeldefrist verstorben, so sind der überlebende Gatte und die Kinder, die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten, nach Maßgabe ihres Erbrechtes anspruchsberechtigt.
(3) Angemeldete Ansprüche (§ 13) sind nur an den überlebenden Gatten und die Kinder vererblich, die mit dem Geschädigten im gemeinsamen Haushalt lebten.
(4) Ansprüche auf Entschädigung können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht übertragen und auch nicht gepfändet werden.
Abkürzung
KVSG
§ 2. (1) Entschädigung ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission wirksam geworden ist, so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen, sofern diese Personen mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise. Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten bindend.
(3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt ist, zugunsten einer anderen gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene Erklärung verzichten.
Abkürzung
KVSG
§ 3. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
(2) Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
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KVSG
§ 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.
(2) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Kriegseinwirkungen oder Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.
(3) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Maßnahmen politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Maßnahmen politischer Verfolgung, die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht auf Haftentschädigungen, Beamtenentschädigungen oder Zuwendungen oder Leistung anzuwenden, die ausschließlich zur Behebung von Schäden an Liegenschaften oder ausschließlich wegen Gesundheitsschädigungen, die durch Kriegseinwirkungen, durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder durch Maßnahmen politischer Verfolgung entstanden sind, gewährt wurden oder gewährt werden.
Abkürzung
KVSG
§ 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter eine schriftliche Erklärung abgegeben und darin auf weitere Ansprüche verzichtet, so können auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
(2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften erhalten hat oder erhält.
(3) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erhalten hat oder erhält.
(4) Zuwendungen oder Leistungen des „Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfonds)“ – ausgenommen Zuwendungen oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte gemäß § 4 Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatuts – sind mit 10 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Hausratsschäden und mit 25 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Schäden an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er Entschädigung nach § 1 lit. a oder § 1 lit. b dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.
(5) Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß Abs. 4 nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen den Betrag von 1000 S übersteigen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 wird § 28 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, nicht berührt.
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KVSG
Abschnitt II.
Hausratsentschädigung.
§ 5. (1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Liste zur Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Z. 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl. Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(2) Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(3) Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
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KVSG
Abschnitt II.
Hausratsentschädigung.
§ 5. (1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Z. 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.
(4) Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5) Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
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KVSG
§ 6. (1) Der Begriff Einkommen des Geschädigten ist im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1953, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, zu verstehen, doch sind abgezogene Verlustvorträge dem Einkommen wieder zuzurechnen; Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Der Geschädigte hat über Verlangen die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über sein Einkommen vorzulegen.
Abkürzung
KVSG
§ 6. (1) Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen vorzulegen.
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KVSG
§ 7. Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
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KVSG
§ 8. (1) Wenn einem Geschädigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
Abkürzung
KVSG
§ 8. (1) Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
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KVSG
Abschnitt III.
Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
§ 9. (1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in § 11 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
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KVSG
Abschnitt III.
Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
§ 9. (1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in § 11 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
KVSG
§ 10. (1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2) Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
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KVSG
Abschnitt IV.
Härteregelung.
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