(Übersetzung)ZUSATZPROTOKOLL ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-09-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 210/1958

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2006)

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:

Albanien:

Vorbehalt:

Art. 3 des Protokolls kommt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der albanischen Gesetze Nr. 8001 vom 22. September 1995 und Nr. 8043 vom 30. November 1995 für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Anwendung.

Erläuterung:

Gemäß Art. 64 der Konvention möchte die Republik Albanien Vorbehalte zu Art. 3 des Zusatzprotokolls dahingehend vorbringen, dass der Inhalt dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 sowie des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 der Republik Albanien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Durchführung gelangt.

Das Gesetz Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden“, sowie das Gesetz Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher Persönlichkeiten und sonstiger Personen in Verbindung mit dem Schutz des demokratischen Staates“ haben unter anderem zum Ziel, dass bis zum 31. Dezember 2001 die Wahl in die zentralen oder lokalen Machtinstanzen für Täter, für Verschwörer und für jene, die die Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt haben, welche in Albanien in der Zeit der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden, verboten ist sowie für jene, die bis zum 31. März 1991 folgende Positionen innegehabt haben: frühere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Politbüros, Sekretäre oder Mitglieder des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens (und Kommunistischen Partei Albaniens), frühere Erste Sekretäre der Bezirkskomitees der Arbeiterpartei und Personen ähnlichen Ranges, Bedienstete in den Bereichen für Staatssicherheit des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens, frühere Minister, frühere Mitglieder des Präsidialrates, frühere Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes, frühere Generalstaatsanwälte, frühere Parlamentsmitglieder mit Ausnahme jener Personen, die entgegen der offiziellen Linie agiert haben und öffentlich von ihrem Mandat zurückgetreten sind, sowie frühere Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes, frühere Mitarbeiter der Staatssicherheit, sowie Personen, die als Zeugen der Anklage zum Nachteil des Beschuldigten in politischen Verfahren ausgesagt haben, frühere Fahnder, Richter in politischen Sonderprozessen, frühere Agenten eines ausländischen Geheimdienstes oder deren Ansprechpartner.

Vor kurzem mit seinem Gesetz Nr. 8151 vom 12. September 1996 „betreffend die Änderungen zum Gesetz Nr. 7573 vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahlen in lokale Machtinstanzen“ hat die Volksversammlung der Republik Albanien den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die gegen die Menschlichkeit in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangenen Verbrechen“ und des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher und anderer Persönlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des demokratischen Staates“ beträchtlich eingeengt. Als Folge dieser Novellierung erstreckt sich der Geltungsbereich der vorgenannten Gesetze weder auf Kandidaten noch Personen, die in lokale Räte gewählt wurden, noch auf Kandidaten und Personen, die zu Vorsitzenden von Gemeinden gewählt wurden. Unter Bezugnahme auf konkrete Angaben für Lokalwahlen und auf Grund der jüngsten Änderungen ist die Zahl der Fälle, die überprüft hätten werden sollen, von zirka 60 (sechzig) Tausend für 5 764 Posten auf 800 für 64 Posten zurückgegangen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne auslegt, dass diese Bestimmung dem Staat keinerlei Verpflichtung auferlegen kann, religiöse Ausbildung zu finanzieren.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß durch den zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls dem Staat keinerlei Verpflichtung erwächst, Schulen religiösen oder weltanschaulichen Charakters zu finanzieren oder sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen, da diese Frage nach der einstimmigen Erklärung der Juridischen Kommission der Konsultativversammlung des Europarates und des Generalsekretärs des Europarates nicht in den Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Zusatzprotokolls fällt.

Estland:

Vorbehalt:

Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum umfaßten.

Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes, konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859; 94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I 1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994, 8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikation.

Erklärung:

Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.

Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen gegenüber gesetzt werden.

Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981 durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.

Im Zuge der Bodenreform wird die Form des Eigentums wie folgt geändert:

1.

ein Teil des Staatsvermögens wird unentgeltlich an die Gemeinden abgetreten;

2.

ein Teil der Güter im Besitz des Staates oder der Gemeinden werden unentgeltlich oder gegen Entgelt privatisiert;

3.

unentgeltlich vom Staat (unter sowjetischer Herrschaft) an Kolchosen, Sowchosen und Gemeindeorganisationen abgetretene Güter werden der Republik Estland zurückerstattet.

Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig enteigneten Besitz.

Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt werden, ausgeht.

Im Zuge der Bodenreform:

1.

wird unrechtmäßig enteigneter Grund und Boden gegenüber den einstigen Eigentümern oder deren gesetzlichen Erben entschädigt, ersetzt oder rückerstattet;

2.

wird das Eigentum am Grund und Boden an physische oder juristische Personen oder Gemeindekörperschaften unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten;

3.

wird darüber entschieden, welche Grundstücke im Staatseigentum bleiben;

4.

wird die Nutzung der Grundstücke, einschließlich des Baurechts, durch Vertrag an physische oder juristische Personen abgetreten.

Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.

Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöst. Die Bewertung des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.

Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben durch.

Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.

Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.

Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.

Frankreich:

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 452/1973) am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.

Georgien:

Erklärung:

Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.

Vorbehalt zu Artikel 1:

Das Parlament von Georgien erklärt Folgendes:

1.

Art. 1 des Zusatzprotokolls findet so lange nicht auf Personen Anwendung, die den Status „Binnenvertriebene“ im Einklang mit dem Gesetz Georgiens über Binnenvertriebene haben oder erhalten, bis die Umstände für die Gewährung dieses Status beseitigt sind (Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit von Georgien). In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz übernimmt Georgien die Verantwortung dafür, die Ausübung von Eigentumsrechten am Ort des ständigen Aufenthaltes von Binnenvertriebenen sicherzustellen, nachdem die in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Gründe beseitigt worden sind.

2.

Art. 1 des Zusatzprotokolls wird auf den Geltungsbereich des Gesetzes Georgiens über das Eigentum an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 4, 8, 15 und 19 dieses Gesetzes angewendet.

3.

Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen von Art. 2 und 3 des Gesetzes Georgiens über die Übertragung von im Besitz natürlicher Personen oder juristischer Personen des Privatrechts befindlichem nicht landwirtschaftlich genutztem Land in privates Eigentum angewendet.

4.

Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen des Gesetzes Georgiens über die Privatisierung von Staatseigentum angewendet.

5.

Im Hinblick auf Schadenersatz für Gelder auf Konten ehemaliger georgischer öffentlicher Geschäftsbanken wird Art. 1 des Zusatzprotokolls im Rahmen der Rechtsvorschrift angewendet, die gemäß des Dekretes Nr. 258 des Präsidenten von Georgien vom 2. Juli 2001 angenommen wurde.

Vorbehalt zu Artikel 2:

Georgien erklärt, dass es Art. 2 des Zusatzprotokolls dahingehend auslegt, dass er dem Staat keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit besonderen Bildungseinrichtungen (mit einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Ausrichtung) auferlegt, die über jene hinausgehen, die durch die Gesetzgebung von Georgien vorgesehen sind.

Griechenland:

(Anm.: Vorbehalt bezüglich Artikel 2 des Zusatzprotokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 137/1985)

Irland:

Erklärung:

Bei Unterzeichnung ersucht der Delegierte Irlands, im Protokoll festzuhalten, daß nach Ansicht seiner Regierung der Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht in hinreichend klarer Weise das Recht der Eltern gewährleistet, für die Erziehung ihrer Kinder innerhalb der Familie oder in den von ihnen gewünschten Schulen, sei es Privatschulen oder vom Staat zugelassene oder geführte Schulen, zu sorgen.

Lettland:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 erklärt die Republik Lettland, dass die Bestimmungen von Art. 1 des 1. Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung an die früheren Eigentümer oder deren gesetzliche Erben von verstaatlichtem, beschlagnahmtem, kollektiviertem oder sonstwie während der Zeit der Annexion durch die Sowjetunion widerrechtlich enteignetem Eigentum regelt; sowie die Privatisierung von kollektiven landwirtschaftlichen Betrieben, kollektiven Fischereibetrieben und Eigentum im Besitz des Staates und lokaler Selbstverwaltung.

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