KONVENTION ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BESTRAFUNG DES VÖLKERMORDES
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 91/1958 Ägypten 91/1958 Albanien 91/1958, III 240/1999 Algerien 67/1964 Andorra III 60/2008 Antigua/Barbuda 662/1990 Argentinien 91/1958 Armenien 589/1994 Aserbaidschan III 240/1999 Äthiopien 91/1958 Australien 91/1958 Bahamas 475/1987 Bahrain 662/1990 Bangladesch III 240/1999 Barbados 475/1987 Belarus 91/1958, 662/1990 Belgien 91/1958 Belize III 240/1999 Benin III 192/2017 Bolivien III 60/2008 Bosnien-Herzegowina 589/1994 Brasilien 91/1958 Bulgarien 91/1958, 589/1994 Burkina Faso 157/1967 Burundi 91/1958, III 240/1999 Cabo Verde III 271/2013 Chile 91/1958 China 91/1958, 475/1987, III 240/1999, III 60/2008 Costa Rica 91/1958 Côte d’Ivoire III 240/1999 Dänemark 91/1958 Deutschland/BRD 91/1958 Deutschland/DDR 161/1974 Dominica 161/1974, III 85/2019 Dschibuti III 33/2026 Ecuador 91/1958 El Salvador 91/1958 Estland 589/1994 Fidschi 161/1974 Finnland 68/1960, III 240/1999 Frankreich 91/1958 Gabun 475/1987 Gambia 475/1987 Georgien 589/1994 Ghana 42/1959 Griechenland 91/1958 Guatemala 91/1958 Guinea III 60/2008 Guinea-Bissau III 271/2013 Haiti 91/1958 Honduras 91/1958 Indien 239/1959 Irak 103/1959 Iran 91/1958 Irland 475/1987 Island 91/1958 Israel 91/1958 Italien 91/1958 Jamaika 161/1974 Jemen/AR 662/1990 Jemen/DVR 475/1987 Jordanien 91/1958 Jugoslawien 91/1958 Kambodscha 91/1958 Kanada 91/1958 Kasachstan III 240/1999 Kirgisistan III 240/1999 Kolumbien 68/1960 Komoren III 60/2008 Kongo/DR 67/1964 Korea/DVR 662/1990 Korea/R 91/1958 Kroatien 589/1994 Kuba 91/1958 Kuwait 98/1996 Laos 91/1958 Lesotho 475/1987 Lettland 589/1994 Libanon 91/1958 Liberia 91/1958 Libyen 662/1990 Liechtenstein 589/1994 Litauen III 240/1999 Luxemburg 475/1987 Malawi III 113/2017 Malaysia 98/1996 Malediven 475/1987 Mali 475/1987 Malta III 159/2015 Marokko 91/1958 Mauritius III 112/2019 Mexiko 91/1958 Moldau 589/1994 Monaco 91/1958 Mongolei 161/1974, 589/1994 Montenegro III 60/2008 Mosambik 475/1987 Myanmar 91/1958 Namibia 98/1996 Nepal 161/1974 Neuseeland 475/1987 Nicaragua 91/1958 Niederlande 157/1967 Nigeria III 271/2013 Nordmazedonien 98/1996 Norwegen 91/1958 Pakistan 91/1958 Palästina III 113/2017 Panama 91/1958 Papua-Neuguinea 475/1987 Paraguay III 60/2008 Peru 190/1960 Philippinen 91/1958 Polen 91/1958, III 240/1999 Portugal III 240/1999 Ruanda 91/1958, 475/1987, III 271/2013 Rumänien 91/1958, III 240/1999 Sambia III 67/2022 San Marino III 305/2013 Saudi-Arabien 91/1958 Schweden 91/1958 Schweiz III 60/2008 Senegal 475/1987 Serbien III 60/2008 Seychellen 589/1994 Simbabwe 589/1994 Singapur 98/1996 Slowakei 589/1994 Slowenien 589/1994 Spanien 161/1974, III 271/2013 Sri Lanka 91/1958 St. Vincent/Grenadinen 475/1987 Südafrika III 240/1999 Sudan III 60/2008 Syrien 91/1958 Tadschikistan III 159/2015 Tansania 475/1987 Togo 475/1987 Tonga 161/1974 Trinidad/Tobago III 60/2008 Tschechische R 589/1994 Tschechoslowakei 91/1958, 589/1994 Tunesien 91/1958 Türkei 91/1958 Turkmenistan III 4/2019 UdSSR 91/1958, 662/1990 Uganda 98/1996 Ukraine 91/1958, 662/1990 Ungarn 91/1958, 662/1990 Uruguay 161/1974 USA 662/1990 Usbekistan III 240/1999 Venezuela 190/1960 Vereinigte Arabische Emirate III 60/2008 Vereinigtes Königreich 161/1974, III 240/1999 Vietnam 91/1958, 475/1987 *Zypern 475/1987
Sonstige Textteile
Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958
Ratifikationstext
Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 271/2013)
Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten:
Afghanistan
Ägypten
Albanien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Äthiopien
Argentinien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Australien
(einschließlich aller Gebiete, deren auswärtige Beziehungen von Australien wahrgenommen werden)
Belgien
(einschließlich des Gebietes von Belgisch-Kongo und der Treuhandschaftsgebiete von Ruanda-Urundi)
Birma
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel VIII)
Brasilien
Bulgarien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Land Berlin)
Ceylon
Chile
China
Costa Rica
Dänemark
Ecuador
Frankreich
Griechenland
Guatemala
Haiti
Honduras
Iran
Island
Israel
Italien
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kanada
Korea
Kuba
Laos
Libanon
Liberia
Marokko
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel VI und Artikel IX)
Mexiko
Monaco
Nicaragua
Norwegen
Pakistan
Panama
Philippinen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IV, VI, VII und IX)
Polen
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Rumänien
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Salvador
Saudi-Arabien
Schweden
Syrien
Tschechoslowakei
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Tunesien
Türkei
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Ungarn
(mit Vorbehalten, betreffend Artikel IX und Artikel XII)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalte)
Vietnam
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
(unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalten)
Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung):
anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte:
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
Tschechoslowakei:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollen.
In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte:
I. Philippinen:
Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern – ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht – gewährt werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.
Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende Kraft haben.
Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.
II. Bulgarien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 589/1994 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien, erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
III. Rumänien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
IV. Polen:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist, daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollte.
V. Ungarn:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. Nr. 662/1990 zurückgezogen.)
VI. Albanien:
(Anm.: Der Vorbehalt zu Artikel IX wurde mit BGBl. III Nr. 240/1999 zurückgezogen.)
Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
VII. Birma: (Anm.: seit Juni 1989 umbenannt in Myanmar)
In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.
In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.
VIII. Argentinien:
Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.
Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention auf Gebiete erstreckt, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.
IX. Marokko:
In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden, marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden kann.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel IX der Konvention, welcher die Gerichtsbarkeit in allen Streitigkeiten bezüglich der Konvention dem Internationalen Gerichtshof überträgt, nicht gebunden.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß keine Bestimmung des Artikels VI der Konvention dahingehend ausgelegt werden soll, daß ihren Gerichten die Gerichtsbarkeit über Fälle von Völkermord oder über andere in Artikel III angeführte Handlungen, welche auf ihrem Gebiet begangen wurden, entzogen oder daß diese Gerichtsbarkeit ausländischen Gerichten übertragen wird.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann als eine außergewöhnliche Maßnahme in Fällen anerkannt werden, in welchen die algerische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien erklärt, daß sie die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention nicht annimmt und vertritt die Auffassung, daß alle Bestimmungen der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete Anwendung finden sollen.
Bahrain
In bezug auf Art. IX der Konvention erklärt die Regierung des Staates Bahrain, daß in Anwendung dieses Artikels die Unterbreitung eines jeden Streitfalls zur Rechtsprechung durch den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligter Parteien erforderlich ist.
Bangladesch:
Art. IX:
Für die Unterbreitung eines Streitfalls zur Überprüfung durch den Internationalen Gerichtshof ist im Sinne dieses Artikels in jedem einzelnen Fall das Einvernehmen aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich.
CHINA
Vorbehalt:
„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention als nicht gebunden.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China die Konvention auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der von ihr abgegebene Vorbehalt zu Art. IX der Konvention auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Volksrepublik China am 17. Dezember 1999 mitgeteilt, dass die Konvention mit dem von ihr abgegebenen Vorbehalt zu Art. IX mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Deutsche Demokratische Republik:
Anläßlich ihres Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik folgende Vorbehalte erklärt:
Zu Artikel IX:
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach ein Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der vorliegenden Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Untersuchung vorzulegen ist, und erklärt, daß die Deutsche Demokratische Republik in bezug auf die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes hinsichtlich von Streitfällen über die Auslegung, Anwendung und Durchführung der Konvention die Haltung vertritt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen bestimmten Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
Zu Artikel XII:
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