Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 11. Dezember 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Feber 1958.

Ratifikationstext

Das Abkommen ist nach Durchführung des gemäß Artikel XX Abschnitt 52 Unterabschnitt a vorgesehenen Notenaustausches am 1. März 1958 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Internationale Atomenergie-Organisation

haben, in dem Wunsche, ein Abkommen über die Errichtung des Sitzes der Internationalen Atomenergie-Organisation in Wien oder in der Umgebung von Wien sowie über die Regelung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen zu schließen, zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen und Titel der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben)

die wie folgt übereingekommen sind:

ARTIKEL I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen sind zu verstehen:

a)

unter dem Begriff die „IAEO“, die Internationale Atomenergie-Organisation;

b)

unter dem Begriff „Regierung“, die Bundesregierung der Republik Österreich;

c)

unter dem Begriff „Generaldirektor“, der Generaldirektor der IAEO oder jeder Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;

d)

unter dem Begriff „zuständige österreichische Behörden“, die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

e)

unter dem Begriff „Gesetze der Republik Österreich“ insbesondere:

(i) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

(ii) gesetzgeberische Akte, Verordnungen und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

f)

unter dem Begriff „Amtssitzbereich“:

(i) das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es jeweils in den im Abschnitt 3 vorgesehenen Zusatzabkommen näher umschrieben wird; und

(ii) jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund des vorliegenden Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen ist;

g)

unter dem Begriff „Mitgliedstaat“, ein Staat, der Mitglied der IAEO ist;

h)

unter dem Begriff „Gouverneur“, jeder in den Gouverneursrat der IAEO berufene Gouverneur;

i)

unter dem Begriff „Stellvertreter eines Gouverneurs sowie Gouverneuren beigegebene Berater bzw. Sachverständige“, Stellvertreter der Gouverneure und den Gouverneuren beigegebene Berater und Sachverständige, jedoch nicht Kanzlei- und sonstiges Hilfspersonal;

j)

unter dem Begriff „ständiger Vertreter bei der IAEO“, der von einem Mitgliedstaat bei der IAEO bestellte leitende ständige Vertreter;

k)

unter dem Begriff „Angehöriger der ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates bei der IAEO“, jeweils die Angehörigen der Delegation des ständigen Vertreters bei der IAEO, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;

l)

unter dem Begriff „Vertreter der Mitgliedstaaten“, beglaubigte Vertreter der Mitgliedstaaten und die Angehörigen ihrer Delegationen, jedoch nicht das Kanzlei- und sonstige Hilfspersonal;

m)

unter dem Begriff „von der IAEO einberufene Tagungen“, alle Tagungen der Generalkonferenz der IAEO oder des Gouverneursrats der IAEO sowie alle von der IAEO oder über ihre Veranlassung einberufenen internationalen Konferenzen oder sonstigen Zusammenkünfte;

n)

unter dem Begriff „Archive der IAEO“, insbesondere Aufzeichnungen und Schriftverkehr, Schriftstücke und Manuskripte, photographische Aufnahmen und Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die im Eigentum oder Besitz der IAEO stehen;

o)

unter dem Begriff „Angestellte der IAEO“, der Generaldirektor und alle Angehörigen des Personals der IAEO mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

p)

unter dem Begriff „Eigentum“ im Sinne des Artikels VIII alles Eigentum einschließlich Kapitalien und andere Vermögenswerte, die Eigentum der IAEO sind oder in Durchführung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in ihrer Innehabung oder in ihrer Verwaltung stehen, sowie alle Einkünfte der IAEO.

ARTIKEL II

Amtssitzbereich

Abschnitt 2

a)

Der ständige Amtssitz der IAEO befindet sich im Amtssitzbereich. Er kann von dort nur über Beschluß der IAEO verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes gelten, wenn nicht ein ausdrücklicher Beschluß der IAEO vorliegt.

b)

Jedes Gebäude, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der IAEO einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

c)

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der IAEO nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz eines Teiles des Amtssitzbereiches oder des gesamten Amtssitzbereiches entzogen wird.

Abschnitt 3

Die Regierung gewährt der IAEO und die IAEO nimmt von der Regierung die Befugnis entgegen, einen Amtssitzbereich, wie er jeweils in zwischen der Regierung und der IAEO abzuschließenden Zusatzabkommen näher umschrieben wird, zu beziehen und ständig zu benützen.

Abschnitt 4

a)

Um der IAEO die Einschaltung in das Kurzwellennetz der Vereinten Nationen zu ermöglichen, wird die Regierung der IAEO über Ersuchen für amtliche Zwecke geeignete Funk- und sonstige Fernmeldeanlagen entsprechend technischen Abmachungen, die mit dem Weltnachrichtenverein zu treffen sind, bewilligen.

b)

Die IAEO kann zusätzliche Funk- und sonstige Fernmeldeanlagen errichten und betreiben, die in einem Zusatzabkommen zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und der IAEO näher bezeichnet werden.

Abschnitt 5

Die IAEO kann Forschungs- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, mit den zuständigen österreichischen Behörden einvernehmlich festzulegen sind.

Abschnitt 6

Die in den Abschnitten 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der IAEO, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die IAEO für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

ARTIKEL III

Exterritorialität des Amtssitzbereiches

Abschnitt 7

a)

Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereiches, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der IAEO unterworfen ist.

b)

Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 8 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches die Gesetze der Republik Österreich.

c)

Soweit in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 8

a)

Die IAEO ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer von der IAEO im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der IAEO darüber, ob eine Vorschrift der IAEO als im Rahmen des vorliegenden Abschnittes erlassen erscheint oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der IAEO unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Abschnitt 51 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der IAEO in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, als von der IAEO seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der IAEO behauptet wird.

b)

Die IAEO wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a) erlassenen Vorschriften unterrichten.

c)

Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 9

a)

Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort dienstliche Weisungen auszuführen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

b)

Die IAEO wird, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI, verhindern, daß der Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

ARTIKEL IV

Schutz des Amtssitzbereiches

Abschnitt 10

a)

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechend Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches Unruhe stiften; sie wird ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b)

Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.

Abschnitt 11

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die mit dem Amtssitzbereich verbundenen Annehmlichkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch die Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert werden. Die IAEO wird ihrerseits entsprechende Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die mit den Grundstücken in der Umgebung des Amtssitzbereiches verbundenen Annehmlichkeiten nicht durch die Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereiches beeinträchtigt werden.

ARTIKEL V

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Abschnitt 12

a)

Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telephon, Telegraph, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerungen, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeabfuhr von öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

b)

Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der IAEO gleiche Bedeutung zumessen wie dem der wichtigsten Regierungsämter und dementsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der IAEO keine Beeinträchtigung erfährt.

c)

Der Generaldirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der IAEO nicht über Gebühr gestört wird.

d)

Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die bezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die IAEO zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

ARTIKEL VI

Nachrichtenverkehr und Transportmittel

Abschnitt 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt die IAEO für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Abschnitt 14

Die IAEO ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.

Abschnitt 15

a)

Die amtlichen Mitteilungen, die an die IAEO oder einen ihrer Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der IAEO abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll – auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen.

b)

Die IAEO ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

ARTIKEL VII

Rechtspersönlichkeit, Versammlungsfreiheit und Veröffentlichungsfreiheit

Abschnitt 16

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.