Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. März 1959, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1959-03-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1958, K II-2/58, zusammengefaßt hat:

„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 B.-VG., soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG.“

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