Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Feber 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 – dem Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat:
„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.
Die Regelung der Arbeitszeit und des Urlaubs von Arbeitern und Angestellten der Strahlenbetriebe ist eine Angelegenheit des Arbeiter- und Angestelltenschutzes, in der
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B.-VG.,
soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Gesetzgebung über die Grundsätze dem Bund, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung den Ländern gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 B.-VG. zusteht.“
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