Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem FürstentumLiechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung derGrenzzeichen
Unterzeichnungsdatum
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II Z 9 BVG, BGBl. Nr. 59/1964)
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien am 20. Juli 1960.
Ratifikationstext
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 18 am 1. Oktober 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein, von dem Wunsche geleitet, die gesamte gemeinsame Staatsgrenze im gegenseitigen Einverständnis festzustellen und für diese Grenze unter Bedachtnahme auf die Arbeiten einer gemischten österreichisch-liechtensteinischen Grenzkommission ein neues Grenzurkundenwerk zu schaffen, ferner von dem Wunsche geleitet, die so festgestellte Staatsgrenze auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen und haben hiefür als Bevollmächtigte ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Paul Wilhelm-Heininger, Leiter der Rechtssektion im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
Herrn Alexander Frick, Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart:
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
Beschreibung des Grenzverlaufes
Verzeichnis der Grenzzeichen
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch die nachstehend angeführten Urkunden bestimmt:
Beschreibung des Grenzverlaufes
Verzeichnis der Grenzzeichen
Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte
Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000
Karteiblätter der Grenzzeichen.
(2) Die vorangeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk.
(3) Die im Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Urkunden bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
ABSCHNITT I
Verlauf und Beurkundung der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch folgende Urkunden bestimmt:
Grenzbeschreibung mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 1)
Grenzkarte im Massstab 1:2‘000 in der Talebene bzw. 1:10‘000 im Alpengebiet (Anlage 2).
(2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk. Dieses bildet einen Bestandteil dieses Vertrages.
(3) Im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt Mistelmark-Rhein verläuft die Staatsgrenze zwischen den Grenzpunkten 54.00 und 55.00 sowie 55.00 und 56.00 geradlinig. Die Grenzänderung ist in einem Situationsplan im Massstab 1:750 dargestellt (Anlage 3).
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind unkündbar.
Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft
in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten,
in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder
entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).
Artikel 2
Die Staatsgrenze verläuft
in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten,
in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder
entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).
Verfassungsbestimmung
Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft, werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben bezeichnet.
Artikel 3
Gräben, in deren Mitte die Grenze verläuft, werden im Grenzurkundenwerk als Grenzgräben bezeichnet.
Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).
Artikel 4
Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).
Verfassungsbestimmung
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - keine Betriebe errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Betriebe errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Anlagen errichtet werden;
bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
Artikel 8
Soweit die Sichtbarmachung des Grenzverlaufes es erfordert, sind Bäume, Buschwerk und Gestrüpp in einer Breite von je 1 m beiderseits der Staatsgrenze vom Grundeigentümer zu entfernen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
Verfassungsbestimmung
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen, Sträuchern und anderen, die Sichtbarkeit der Grenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freigehalten werden. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die Kommission (Artikel 11) kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Arbeiten und Maßnahmen nach Absatz 1 sind gegen den Vertragsstaat geltend zu machen, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen, und nach dessen Recht zu beurteilen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 9
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.
Artikel 9
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 10
(1) Die Erhaltung der Grenzzeichen wird wie folgt geregelt:
Jeder Vertragsstaat erhält auf seine Kosten die zur Gänze auf seinem Hoheitsgebiete stehenden Grenzzeichen.
Die in der Grenzlinie liegenden gemeinsamen Grenzzeichen werden wie folgt erhalten:
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