(Übersetzung.)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR FRIEDLICHEN BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1960-01-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 41/1971 Dänemark 42/1960 Deutschland/BRD 197/1961 Italien 80/1961 Liechtenstein 109/1980 Luxemburg 138/1964 Malta 41/1971, 563/1983 Niederlande 42/1960 Norwegen 42/1960 Schweden 42/1960 Schweiz 34/1966 Slowakei III 158/2001 *Vereinigtes Königreich 80/1961

Sonstige Textteile

Nachdem das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 19. Dezember 1959.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2001)

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 41 am 15. Jänner 1960 für Österreich in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkte war das Übereinkommen für folgende Staaten in Geltung: Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden. Die Niederlande und Schweden haben die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) ausgeschlossen.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Belgien

Die Anwendung des Kapitels III (Schiedsverfahren) wird ausgeschlossen.

Italien

Italien hat erklärt, daß es die in Artikel 34 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens vorgesehene Erklärung abgebe und demnach die Kapitel II und III über das Vergleichs- und Schiedsverfahren nicht anwenden wird.

Malta

Die Regierung Maltas gibt gemäß den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des Übereinkommens die folgende Erklärung ab:

a)

Bezüglich Kapitel I anerkennt sie ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Absatz 2 des Artikels 36 der Statuten des Gerichtshofes bis zum Zeitpunkt einer eventuellen Kündigung der Anerkennung, für alle Streitigkeiten mit Ausnahme der nachfolgend angeführten:

(i) Streitigkeiten, in bezug auf welche die Vertragspartner vereinbart haben bzw. vereinbaren werden, eine andere Art der friedlichen Beilegung zu wählen;

(ii) Streitigkeiten mit der Regierung eines anderen Landes, das Mitglied des British Commonwealth of Nations ist; alle diese Streitigkeiten werden in einer von den Beteiligten vereinbarten oder zu vereinbarenden Art und Weise beigelegt;

(iii) Streitigkeiten in bezug auf Fragen, die nach dem Völkerrecht in die alleinige Gerichtsbarkeit Maltas fallen;

(iv) Streitigkeiten betreffend Fragen in Zusammenhang mit oder als Ergebnis einer kriegerischen oder militärischen Besetzung oder der Ausübung von Funktionen entsprechend einer Empfehlung oder Entscheidung eines Organs der Vereinten Nationen, in deren Sinne die Regierung Maltas Verpflichtungen übernommen hat;

(v) Streitigkeiten, die sich aus einem multilateralen Vertrag ergeben, außer wenn (1) alle von der Entscheidung betroffenen Vertragspartner auch bei der Austragung des Falles vor Gericht als Parteien auftreten, oder (2) wenn die Regierung Maltas sich mit dieser Gerichtsbarkeit ausdrücklich einverstanden erklärt;

(vi) Streitigkeiten bezüglich einer Angelegenheit in Zusammenhang mit einem Vertrag, einer Konvention oder einem sonstigen internationalen Abkommen oder Vertragswerk, an dem Malta beteiligt ist, die von der Bindung an gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen ausgenommen sind;

(vii) Streitigkeiten, bezüglich deren schiedsgerichtliche oder gerichtliche Verfahren durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind, mit einem Staat, der bei Beginn des Prozesses die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für sich selbst nicht als obligatorisch anerkannt hatte; ferner

(viii) Streitigkeiten, in bezug auf welche eine andere streitende Partei die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nur in bezug auf diese Streitigkeit oder für deren Zwecke als obligatorisch anerkannt hat bzw. wenn die Anerkennung der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes im Namen einer anderen streitenden Partei weniger als zwölf Monate vor der Einreichung des Antrages, durch den die Streitigkeit vor den Gerichtshof gebracht wurde, hinterlegt oder ratifiziert worden ist. Ferner behält sich die Regierung Maltas das Recht vor, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Kündigung, und zwar mit Wirkung vom Zeitpunkt einer solchen Kündigung, jeden der vorstehend genannten Vorbehalte oder einen nachträglich angemeldeten Vorbehalt zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.

b)

Sie betrachtet die Bestimmungen des Kapitels III des Übereinkommens als für sie nicht bindend.

Malta hat den erklärten Vorbehalt (BGBl. Nr. 41/1971) dahingehend ergänzt bzw. abgeändert, daß die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes durch die Regierung von Malta auf alle Streitigkeiten mit Malta mit den folgenden Ausnahmen beschränkt ist:

(1) Streitigkeiten im Sinne der Unterabsätze (i) bis (viii), beide eingeschlossen, der genannten Erklärung, und

(2) die folgenden Kategorien von Streitigkeiten, dh. „Streitigkeiten mit Malta betreffend oder im Zusammenhang mit:

a)

seinem Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, und seinem Status;

b)

der Kontinentalplatte oder jeder anderen der Seegerichtsbarkeit unterliegenden Zone sowie mit deren Rohstoffen;

c)

der Festlegung oder Abgrenzung eines der vorgenannten;

d)

der Verhütung oder Bekämpfung von Verunreinigung oder Verschmutzung der Meeresumwelt in den an die Küste Maltas grenzenden Meeresgebieten.“

Die Regierung Maltas bekräftigt den Vorbehalt des Rechtes, jederzeit mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung und mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, jeden der bisher gemachten Vorbehalte oder jeden, der noch hinzugefügt werden mag, zu ergänzen, abzuändern oder zurückzuziehen.

Die Regierung Maltas erklärt weiters, daß die obigen Vorbehalte nach ähnlichen Vorbehalten hinsichtlich der Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes gemäß Artikel 36 Absatz 2 seines Statuts gemacht wurden.

Slowakei

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei gemäß den Bestimmungen des Art. 34 Abs. 1 lit. a erklärt, dass sie sich nicht an Kapitel III über das Schiedsverfahren gebunden erachtet.

Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Die Erklärung und die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland haben folgenden Wortlaut:

a)

In Übereinstimmung mit Artikel 34 Absatz 1 lit. a dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland das Kapitel III nicht anzuwenden;

b)

in Übereinstimmung mit Artikel 35 dieses Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland folgende Vorbehalte:

i)

die Vorbehalte, die das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus Anlaß der Annahme der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes notifiziert hat, finden auch auf dieses Übereinkommen insoweit Anwendung, als sie sich nicht bereits aus anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergeben;

ii) das Kapitel II dieses Übereinkommens findet, mit Ausnahme der Kanalinseln und der Insel Man, keine Anwendung auf Streitigkeiten, die ein oder mehrere Territorien betreffen, die zwar nicht Teile des Mutterlandes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sind, deren internationale Beziehungen aber vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,

in der Überzeugung, daß die Feststellung eines auf Gerechtigkeit beruhenden Friedens für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist,

entschlossen, alle etwa zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

KAPITEL I

Gerichtliche Beilegung

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden völkerrechtlichen Streitigkeiten dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, insbesondere Streitigkeiten über

a)

die Auslegung eines Vertrags;

b)

eine Frage des Völkerrechts;

c)

das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;

d)

Art und Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

Artikel 2

(1) Artikel 1 läßt die Verpflichtungen unberührt, durch welche die Hohen Vertragschließenden Parteien die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung anderer als der in Artikel 1 erwähnten Streitigkeiten anerkannt haben oder anerkennen werden.

(2) Die an einer Streitigkeit beteiligten Parteien können vereinbaren, der gerichtlichen Beilegung ein Vergleichsverfahren vorausgehen zu lassen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, welche nicht Parteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Zutritt zum Internationalen Gerichtshof zu erhalten.

KAPITEL II

Vergleichsverfahren

Artikel 4

(1) Die Hohen Vertragschließenden Parteien werden alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten, die nicht unter Artikel 1 fallen, einem Vergleichsverfahren unterwerfen.

(2) Die an einer im vorliegenden Artikel bezeichneten Streitigkeit beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, die Streitigkeit ohne vorausgehendes Vergleichsverfahren einem Schiedsgericht vorzulegen.

Artikel 5

Entsteht eine Streitigkeit der in Artikel 4 bezeichneten Art, so wird sie einer in der Sache zuständigen Ständigen Vergleichskommission vorgelegt, sofern eine solche bereits von den beteiligten Parteien eingesetzt worden ist. Vereinbaren die Parteien, diese Kommission nicht anzurufen, oder besteht eine solche nicht, so wird die Streitigkeit einer Besonderen Vergleichskommission vorgelegt, welche die Parteien innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Partei bei der anderen einen entsprechenden Antrag gestellt hat, zu bilden haben.

Artikel 6

Sofern die beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Besondere Vergleichskommission wie folgt gebildet:

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Partei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden werden im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen dritter Staaten ausgewählt. Diese drei Kommissionsmitglieder müssen verschiedenen Staaten angehören und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der beteiligten Parteien haben, noch in deren Diensten stehen.

Artikel 7

Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bestellenden Kommissionsmitglieder nicht innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist, so wird die Regierung eines dritten Staates, die von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen ist oder, wenn ein Einvernehmen nicht binnen drei Monaten zustande kommt, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs mit der Vornahme der erforderlichen Ernennungen betraut. Besitzt dieser die Staatsangehörigkeit einer am Streit beteiligten Partei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder dem dienstältesten Richter des Gerichtshofs übertragen, der nicht Staatsangehöriger einer am Streit beteiligten Partei ist.

Artikel 8

Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.

Artikel 9

(1) Streitigkeiten werden der Besonderen Vergleichskommission durch einen Antrag vorgelegt, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermangelung eines solchen, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden gerichtet wird.

(2) Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes und das Ersuchen an die Kommission, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, zu einem Vergleich zu führen.

(3) Geht der Antrag nur von einer Partei aus, so hat diese ihn unverzüglich der Gegenpartei zu notifizieren.

Artikel 10

(1) Die Besondere Vergleichskommission tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, am Sitz des Europarats oder an einem anderen von ihrem Vorsitzenden bestimmten Ort zusammen.

(2) Die Kommission kann jederzeit den Generalsekretär des Europarats um seine Unterstützung ersuchen.

Artikel 11

Die Sitzungen der Besonderen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission dies mit Zustimmung der Parteien beschließt.

Artikel 12

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, setzt die Besondere Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs vorsehen muß. Für die Untersuchung hat sich die Kommission, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens, an den Dritten Titel des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, daß sie hierüber einen gegenteiligen Beschluß faßt.

(2) Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Bevollmächtigte vertreten, deren Aufgabe es ist, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu handeln; die Parteien können außerdem Rechtsbeistände und Sachverständige, die sie zu diesem Zweck ernennen, hinzuziehen sowie die Vernehmung aller Personen beantragen, deren Aussage ihnen sachdienlich erscheint.

(3) Die Kommission ist ihrerseits berechtigt, von den Bevollmächtigten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen beider Parteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie für sachdienlich hält, mündliche Auskünfte zu verlangen.

Artikel 13

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, werden die Beschlüsse der Besonderen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit gefaßt; außer in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Artikel 14

Die Parteien erleichtern die Arbeiten der Besonderen Vergleichskommission und lassen ihr insbesondere in größtmöglichem Ausmaße alle sachdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen. Sie werden alle ihnen zu Gebot stehenden Mittel einsetzen, um in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren Rechtsvorschriften der Vergleichskommission die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheins zu ermöglichen.

Artikel 15

(1) Der Besonderen Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck im Wege der Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung bekanntgeben und ihnen eine Frist zur Abgabe einer Erklärung setzen.

(2) Zum Abschluß ihrer Arbeiten setzt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, daß sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Verständigung zustandegekommen ist, oder aber, daß eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte. In dem Protokoll wird nicht erwähnt, ob die Kommission ihre Beschlüsse einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefaßt hat.

(3) Die Arbeiten der Kommission müssen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, binnen sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit der Streitigkeit befaßt worden ist.

Artikel 16

Das Protokoll der Kommission ist den Parteien unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Es darf nur mit ihrer Zustimmung veröffentlicht werden.

Artikel 17

(1) Für die Dauer seiner Tätigkeit erhält jedes Kommissionsmitglied eine Vergütung, deren Höhe die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festsetzen und zu gleichen Teilen tragen.

(2) Die bei der Tätigkeit der Kommission entstehenden allgemeinen Kosten werden in der gleichen Weise aufgeteilt.

Artikel 18

Bei Streitigkeiten, die sowohl im Vergleichsverfahren zu regelnde Fragen als auch gerichtlich beizulegende Fragen umfassen, ist jede am Streit beteiligte Partei berechtigt, zu verlangen, daß die gerichtliche Entscheidung über die Rechtsfragen dem Vergleichsverfahren vorausgeht.

KAPITEL III

Schiedsverfahren

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