KONSULARVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Sonstige Textteile
Nachdem der Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1959.
Ratifikationstext
Der vorstehende Konsularvertrag tritt am 19. Jänner 1960 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und das Präsidium des Obersten Sowjets der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
VOM WUNSCHE GELEITET, ihre Beziehungen in Konsularangelegenheiten zwischen den beiden Staaten zu regeln,
HABEN BESCHLOSSEN, einen Konsularvertrag abzuschließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
ABSCHNITT I.
Errichtung von Konsulaten, Ernennung und Zulassung der Konsuln, Personal der Konsulate.
Artikel 1.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Vertrag auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles Konsulate zu errichten.
(2) Die Amtssitze der Konsuln und ihre Amtsbereiche werden in jedem Einzelfall im Einvernehmen zwischen den Vertragschließenden Teilen bestimmt.
Die Bezeichnungen ,,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken'' oder ,,UdSSR'' bzw. ,,sowjetisch'' sind als ,,Russische Föderation'' bzw. ,,russisch'' zu lesen.
Artikel 2.
Vor der Ernennung eines Konsuls ersucht der interessierte Vertragschließende Teil auf diplomatischem Weg um die Zustimmung des anderen Vertragschließenden Teiles zu dieser Ernennung.
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Artikel 3.
(1) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates legt dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde vor, die Vor- und Zunamen des Konsuls, seine Staatsangehörigkeit, seinen Rang sowie den für ihn bestimmten Amtssitz und Amtsbereich enthält.
(2) Der Konsul darf seine Amtstätigkeit erst nach seiner durch den Empfangsstaat erfolgten Anerkennung als Konsul aufnehmen. Diese Anerkennung findet nach Vorlage der Bestallungsurkunde durch Erteilung des Exequatur statt.
(3) Nach der Anerkennung treffen die Behörden des Empfangsstaates die notwendigen Maßnahmen, damit der Konsul seine Amtstätigkeit ausüben und die entsprechenden, in diesem Vertrag und in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten genießen kann.
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Artikel 4.
(1) Im Falle der Abwesenheit, einer Erkrankung oder des Ablebens eines Konsuls kann der Sendestaat einen Angehörigen seiner diplomatischen Vertretung, einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes des betreffenden oder eines anderen Konsulates zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigen; der Name dieser Person ist vorher dem Ministerium für die Auswärtigen Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
(2) Die zur vorübergehenden Führung des Konsulates ermächtigte Person genießt die in diesem Vertrag für die Konsuln vorgesehenen Rechte, Privilegien und Immunitäten.
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Artikel 5.
In diesem Vertrag bedeutet
die Bezeichnung “Konsulat” ein Generalkonsulat, ein Konsulat oder ein Vizekonsulat;
die Bezeichnung “Konsul” einen Generalkonsul, einen Konsul oder einen Vizekonsul, sofern sie Leiter eines Konsulates sind;
die Bezeichnung “Beamte des Konsulardienstes” Personen, die konsularische Amtsbefugnisse ausüben, ohne Leiter eines Konsulates zu sein;
die Bezeichnung “Mitarbeiter des Konsulates” alle im Konsulat tätigen Personen einschließlich der Hilfskräfte, sofern sie nicht unter Punkt 2 oder 3 fallen.
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Artikel 6.
Konsuln und Beamte des Konsulardienstes dürfen nur Staatsangehörige des Sendestaates sein.
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ABSCHNITT II.
Rechte, Privilegien und Immunitäten.
Artikel 7.
(1) Die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes unterstehen in Angelegenheiten ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der Hoheitsgewalt des Empfangsstaates. Das gleiche gilt für die Mitarbeiter des Konsulates, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2) In anderen Angelegenheiten dürfen die Konsuln und die Beamten des Konsulardienstes weder festgenommen, noch in Haft genommen, noch sonst in ihrer Freiheit beschränkt werden, außer im Falle der Vollstreckung eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses oder im Falle der Verfolgung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leben oder persönliche Freiheit.
(3) Die diplomatische Vertretung des Sendestaates ist von der Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen einen Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes und von dessen Festnahme oder Verhaftung zu verständigen. Von der Festnahme oder Verhaftung ist sie vorher zu verständigen, sofern der Konsul oder der Beamte des Konsulardienstes nicht auf frischer Tat ergriffen wird.
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Artikel 8.
Die Konsuln haben das Recht, an den Gebäuden der Konsulate Schilder mit dem Staatswappen des Sendestaates und der Amtsbezeichnung anzubringen. Sie können auch an diesen Gebäuden und an ihren Fahrzeugen die Flagge des Sendestaates hissen.
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Artikel 9.
(1) Die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, die Mitarbeiter des Konsulates unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
(2) Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit außer den Befreiungen nach Absatz 1 im Empfangsstaat die gleichen Steuerbefreiungen gewährt, die den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates irgendeines dritten Staates zustehen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen, sofern diese Staatsangehörige des Sendestaates sind.
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Artikel 10.
(1) Das unbewegliche Vermögen des Sendestaates, das für die Unterbringung der Konsulate oder für Wohnzwecke der Konsuln, der Beamten des Konsulardienstes und der Mitarbeiter des Konsulates sowie deren Familienangehörigen dient, ist im Empfangsstaat von allen Abgaben befreit, die vom Besitz, der Übertragung oder für die Benützung unbeweglichen Vermögens erhoben werden.
(2) Diese Befreiung bezieht sich nicht auf Entgelte für besondere Leistungen von öffentlichrechtlichen Körperschaften oder von Unternehmungen.
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Artikel 11.
Den Konsuln, den Beamten des Konsulardienstes und, sofern sie Staatsangehörige des Sendestaates sind, den Mitarbeitern des Konsulates werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit dieselben Zollbegünstigungen eingeräumt wie dem entsprechenden Personal der diplomatischen Vertretungen. Dies gilt auch für die mit diesen Personen zusammenlebenden Familienangehörigen.
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Artikel 12.
(1) Auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates haben die Konsuln, die Beamten des Konsulardienstes und die Mitarbeiter des Konsulates als Zeugen vor Gericht auszusagen. Maßnahmen gegen einen Konsul oder gegen einen Beamten des Konsulardienstes zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2) Falls ein Konsul oder ein Beamter des Konsulardienstes aus dienstlich begründetem Anlaß oder aus in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Gründen nicht vor Gericht erscheinen kann, hat er das Gericht davon zu verständigen und die Zeugenaussage in den Räumen des Konsulates oder in seiner Wohnung abzulegen.
(3) Die Leistung des Eides wird von Konsuln, Beamten des Konsulardienstes und Mitarbeitern des Konsulates nicht verlangt.
(4) Konsuln, Beamte des Konsulardienstes und Mitarbeiter des Konsulates können die Zeugenaussage über Umstände ablehnen, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 sind auch im Verfahren vor Verwaltungsbehörden anzuwenden.
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Artikel 13.
(1) Der amtliche Schriftverkehr der Konsulate ist ohne Rücksicht auf die Art des verwendeten Nachrichtenmittels unverletzlich und darf keiner Kontrolle unterzogen werden.
(2) Im Verkehr mit den Behörden des Sendestaates haben die Konsulate das Recht, Codes zu benützen und sich diplomatischer Kuriere zu bedienen. Bei Benützung der üblichen Nachrichtenmittel finden auf die Konsulate dieselben Tarife Anwendung wie auf die diplomatischen Vertretungen.
(3) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Nichtamtliche Schriftstücke dürfen nicht im Konsulararchiv aufbewahrt werden.
(4) Die Amtsräume der Konsulate sind unverletzlich. Ohne Einwilligung des Konsuls dürfen die Behörden des Empfangsstaates in den Amtsräumen wie auch in den dem persönlichen Gebrauch dienenden Wohnräumen des Konsuls keine wie immer gearteten Zwangsmaßnahmen durchführen.
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ABSCHNITT III.
Aufgaben und Amtsbefugnisse der Konsuln.
Artikel 14.
Die Konsuln haben an der Festigung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen mitzuwirken und die Entwicklung des wirtschaftlichen Verkehrs zu fördern.
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Artikel 15.
(1) Die Konsuln haben das Recht, in ihrem Amtsbereich die Rechte und Interessen des Sendestaates, seiner Staatsangehörigen sowie der juristischen Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben, zu schützen. Sie können sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an Gerichte und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbereich wenden.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben, in angemessener Frist schriftlich zu antworten.
(3) Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder stellt sich heraus, daß an der Sache Behörden beteiligt sind, die nicht im Amtsbereich des Konsulates liegen, so steht die weitere Behandlung der Sache der diplomatischen Vertretung zu.
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Artikel 16.
(1) Die Konsuln haben das Recht, Staatsangehörige des Sendestaates, die wegen Abwesenheit oder aus anderen triftigen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren, vor Gerichten und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates zu vertreten; dies gilt auch für juristische Personen, einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach dem Recht des Sendestaates errichtet worden sind und in diesem ihren Sitz haben.
(2) Diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen ihre Bevollmächtigten bestimmt oder selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen übernommen haben.
(3) Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, durch welche die Vertretung oder die Verteidigung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmten Personen vorbehalten ist, bleiben unberührt.
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Artikel 17.
Die Konsuln haben das Recht,
die Staatsangehörigen des Sendestaates in Evidenz zu führen und ihnen Pässe und andere Identitätsausweise auszustellen oder zu verlängern;
ihren oder auch fremden Staatsangehörigen wie auch Staatenlosen Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke des Sendestaates auszustellen.
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Artikel 18.
(1) Die Konsuln haben, sofern die Rechtsvorschriften des Sendestaates sie hiezu ermächtigen, das Recht,
Geburts- und Sterbefälle der Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
Eheschließungen und Ehescheidungen zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates zu beurkunden;
eine Adoption durchzuführen, wenn der Adoptierende und der Adoptierte Staatsangehörige des Sendestaates sind.
(2) Ob und inwieweit die im Absatz 1 angeführte Tätigkeit der Konsuln im Empfangsstaat wirksam ist, richtet sich ausschließlich nach dessen Rechtsvorschriften.
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Artikel 19.
Die Konsuln haben das Recht, in den Konsulaten oder in ihren Wohnungen wie auch auf Wunsch der Staatsangehörigen des Sendestaates in deren Wohnungen sowie an Bord der unter der Flagge des Sendestaates fahrenden Schiffe folgende Handlungen vorzunehmen:
von den Staatsangehörigen des Sendestaates Erklärungen entgegenzunehmen und sie zu beurkunden;
letztwillige Verfügungen und andere einseitige Rechtsgeschäfte sowie sonstige Erklärungen der Staatsangehörigen des Sendestaates abzufassen, zu beurkunden und diese Urkunden in Verwahrung zu nehmen;
Verträge, die zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates geschlossen wurden, abzufassen oder zu beglaubigen, sofern solche Verträge den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht widersprechen. Die Konsuln dürfen jedoch keine Verträge über die Begründung, Abänderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften, die im Empfangsstaat gelegen sind, abfassen oder beglaubigen;
Verträge zwischen Staatsangehörigen des Sendestaates einerseits und Staatsangehörigen des Empfangsstaates oder Staatsangehörigen dritter andererseits abzufassen oder zu beglaubigen, soweit diese Verträge sich ausschließlich auf Gegenstände oder Rechte im Gebiete des Sendestaates beziehen oder Angelegenheiten betreffen, die in die Zuständigkeit der Behörden des Sendestaates fallen, und soweit diese Verträge nicht den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates widersprechen;
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