Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 7. April 1961 über die eine Erklärung der Republik Kongo (Leopoldville) zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 155/1959 hat nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien die Republik Kongo (Leopoldville) erklärt, daß sie sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, seit dem 30. Juni 1960, dem Tage der Unabhängigkeit der Republik Kongo (Leopoldville), für gebunden erachtet.
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