Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.)
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes der im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3 lit. b oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel III.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
Artikel III.
(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 81a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Artikels I des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes kann durch Bundesgesetz bestimmt werden, daß im politischen Bezirk Liezen, Bundesland Steiermark, für den örtlichen Bereich eines Teiles dieses politischen Bezirkes ein weiterer Bezirksschulrat eingerichtet wird.
Artikel III.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
Artikel III.
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 14 Abs. 2 bis 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Bundes-Blindenerziehungsinstitutes in Wien, des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien und der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
Artikel IV.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.
Artikel IV.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen mindestens 30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.
Artikel IV.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.
Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.
(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.
(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel V.
Bis zum Inkrafttreten des im Artikel 81b Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes genannten Bundesgesetzes sind außer den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1917, RGBl. Nr. 319 (Lehrerdienstpragmatik), über die bei den Landesschulräten einzurichtenden Qualifikations- und Disziplinarkommissionen auch die Bestimmungen der Verordnung vom 4. April 1918, RGBl. Nr. 133, als bundesgesetzliche Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Artikel VI.
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel VII.
(1) Auf die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.
Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.
(3) Soweit es sich bei den unter Abs. 2 lit. b fallenden gesetzlichen Regelungen um landesgesetzliche Vorschriften über die Organisation der Schulaufsicht des Bundes in den Ländern handelt, treten sie außer Kraft.
Artikel VIII.
(1) In den Angelegenheiten
der Volksbildung und
des durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht erfaßten Erziehungswesens im Sinne des Artikels 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in seiner vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes in Geltung gestandenen Fassung
können Änderungen der Gesetzeslage bis zu einer anderweitigen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden; auf dem Gebiete der Vollziehung in diesen Angelegenheiten verbleibt es bis dahin bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes bestehenden Rechtslage.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 2 bis 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gelten auch für die im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten.
Artikel IX.
Die Kompetenzbestimmungen der §§ 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht berührt.
Durch Art. 2 § 1 Abs. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Artikel X.
Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes treten folgende bundesverfassungsgesetzlichen Vorschriften, soweit sie sich nicht auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen, außer Kraft:
§ 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929;
das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, betreffend den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Schulaufsichtsbeamten sowie der Lehrer öffentlicher Schulen (Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz);
das Bundesverfassungsgesetz vom 13. Juli 1955, BGBl. Nr. 162, womit die Zuständigkeit des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Schulen, Kindergärten und Horte geregelt wird (Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz).
Durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als
nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel XI.
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 18. Juli 1962 in Kraft. Jedoch können schon ab dem der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes folgenden Tag gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die der in diesem Bundesverfassungsgesetz verfügten Zuständigkeitsverteilung entsprechen.
Artikel XI.
In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
Artikel XI.
(1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.
(2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.
Artikel XII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.