Bundesgesetz vom 5. Juli 1962, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages (11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
§ 2. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 ist nachstehenden Personen Entschädigung zu gewähren:
physischen Personen, die am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Erben oder Vermächtnisnehmern, sofern sie physische oder juristische Personen sind, und zwar insoweit, als der Entschädigungsanspruch von Todes wegen auf sie übergegangen ist. Ist die physische Person vor dem 28. November 1955 verstorben und besaß sie zum Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so treten die Erben oder Vermächtnisnehmer nur insoweit ein, als sie am 28. November 1955 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten. Sind solche Erben oder Vermächtnisnehmer nicht vorhanden, wohl aber Noterben, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, so ist ihnen nach Maßgabe ihrer Pflichtteilsansprüche Entschädigung zu gewähren;
juristischen Personen, die am 15. Mai 1945 und am 28. November 1955 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatten;
Gesellschaftern einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, die ihren Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Republik Österreich hatte, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft am 15. Mai 1945, insoweit als sie die in Z. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Das Erfordernis des Sitzes einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes im Gebiet der Republik Österreich nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die juristische Person oder die Personengesellschaft des Handelsrechtes am 15. Mai 1945 und am Tage ihrer Auflösung ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.
(3) Die Tatsache, daß Vermögenschaften, Rechte und Interessen von der Förderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages mit Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, ist im Einzelfall zu beweisen. Durch den Hinweis auf jugoslawische Rechtsvorschriften, betreffend die Durchführung des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages, allein kann der Nachweis über Art und Umfang der von den jugoslawischen Maßnahmen betroffenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen nicht erbracht werden.
§ 3. (1) Ist ein österreichischer Staatsbürger, dessen Vermögen gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, vor dem 28. November 1955 verstorben und wurde bezüglich dieses seines Vermögens weder auf dem Gebiet der Republik Österreich noch auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien eine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt, so ist bezüglich des Anspruches auf Entschädigung gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages in Österreich eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. In diesem Falle ist der Entschädigungsanspruch so anzusehen, als hätte er sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
(2) Fehlen die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Abhandlung des Entschädigungsanspruches nach Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages oder sind sie nicht zu ermitteln, so ist für diese Abhandlung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.
(3) Wird gemäß Abs. 1 in Österreich abgehandelt und sind neben anspruchsberechtigten Erben noch andere Erben vorhanden, so sind diese bezüglich des Entschädigungsanspruches nicht erbberechtigt. Den anspruchsberechtigten Erben steht das Recht des Zuwachses gemäß den §§ 560 ff. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich der Erbteile der anderen Erben nicht zu.
§ 4. Personen, die als jugoslawische Staatsangehörige Vermögenschaften, Rechte und Interessen durch eine staatliche Maßnahme, die ihren Rechtsgrund nicht im Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages hat, auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verloren haben, wird keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
§ 5. (1) Physischen und juristischen Personen, die in der Zeit zwischen dem 6. April 1941 und dem 15. Mai 1945 Vermögenschaften, Rechte und Interessen, für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren wäre, auf eine Weise erworben haben, die eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze dargestellt hätte, wird für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen keine Entschädigung gewährt.
(2) Die Entschädigung für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer zu gewähren, wenn dieser sowohl zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung als auch am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder als juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber für das entzogene Vermögen sind, soweit sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen sind oder durch die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die Entschädigung anzurechnen. Für derartige Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.
(3) Als Grundlage für die Bewertung der entzogenen Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist deren Umfang und Zustand am 15. Mai 1945 maßgebend.
§ 6. (1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung eines Anspruches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen oder bei einer der im § 9 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden oder vor Gericht wissentlich unrichtige Angaben macht, die für die Gewährung der Entschädigung oder die Festsetzung deren Höhe wesentlich sind.
(2) Entschädigungszahlungen, die durch derartige Angaben erschlichen wurden, sind an den Bund zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch des Bundes ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen. Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die ihm bekanntgewordenen Beweismittel für die Unrichtigkeit der vom Entschädigungswerber gemachten Angaben bei Gericht vorzubringen.
§ 7. Solange ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht durch Einigung (§ 10 Abs. 1), gerichtlichen Vergleich oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene, dieser Bestimmung widersprechende Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch durch letztwillige Erklärung ist hingegen zulässig.
II. Verfahren.
§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1963 beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.
(2) Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.
(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.
II. Verfahren.
§ 8. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. II Z 1, BGBl. Nr. 64/1972)
(2) Zur Anmeldung sind die amtlich aufgelegten Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ zu verwenden. Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizuschließen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.
(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.
II. Verfahren.
§ 8. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis spätestens 31. Dezember 1972 nachweislich beim Bundesministerium für Finanzen in Wien anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden. Wurde nach dem 31. Dezember 1963 entweder eine Anmeldung unter Verwendung der seinerzeit vorgeschriebenen Formblätter für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien“ vorgenommen oder ist die Anmeldung formlos erfolgt, kann bis 31. Dezember 1972 auf diese Anmeldung schriftlich hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis gilt als fristgerechte Anmeldung. Einer Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches dienenden Urkunden im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Andere Beweismittel, deren sich der Entschädigungswerber zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will, sind im einzelnen genau zu bezeichnen.
(3) Anmeldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf einem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Formblatt für die „Anmeldung österreichischer Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Jugoslawien, verbunden mit Antrag auf Vorschußzahlung“ eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 2.
(4) Sonstige beim Bundesministerium für Finanzen oder bei anderen Stellen vorgenommene Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung, doch ist auf eine solche Anmeldung in der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Anmeldung Bezug zu nehmen.
§ 9. (1) Die Anmeldungen sind vom Bundesministerium für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen.
(2) Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (§ 8 Abs. 2).
(3) Können Angaben nicht gemacht und Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
(4) Der Entschädigungswerber kann sich zum Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze vorgenommenen Prüfung binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist ab Zustellung der Verständigung über das Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll äußern.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Entschädigungswerber die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Entschädigung schriftlich anzubieten. Die Stellung von Teilanboten bezüglich einzelner Vermögensarten ist zulässig. Der Entschädigungswerber hat auf dieses Anbot (Teilanbot) binnen drei Monaten nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er das Anbot (Teilanbot) annimmt oder ablehnt. Gibt der Entschädigungswerber eine solche Erklärung innerhalb der dreimonatigen Frist nicht ab, so gilt das vom Bundesministerium für Finanzen gestellte Anbot (Teilanbot) als vom Entschädigungswerber angenommen.
(2) Die Unterschrift des Entschädigungswerbers auf der Erklärung, das Anbot (Teilanbot) anzunehmen oder abzulehnen, bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung. Die Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) kann auch zu Protokoll vor dem Bundesministerium für Finanzen, jeder Finanzlandesdirektion und jedem Finanzamt erfolgen; in diesem Falle bedarf es keiner gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Entschädigungswerbers. Die Unterschrift von als Parteienvertreter einschreitenden Rechtsanwälten und öffentlichen Notaren bedarf keiner Beglaubigung. Ebensowenig bedarf die Unterschrift der Partei auf der einem Rechtsanwalt oder einem öffentlichen Notar erteilten Vollmacht der Beglaubigung.
(3) Findet das Bundesministerium für Finanzen das Entschädigungsbegehren als nicht begründet und lehnt es das Entschädigungsbegehren daher ab, so hat es den Entschädigungswerber davon schriftlich zu verständigen. Das Bundesministerium für Finanzen hat sein Anbot (Teilanbot) oder die Ablehnung zu begründen.
(4) Hat das Bundesministerium für Finanzen die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt oder hat der Entschädigungswerber in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form das Anbot (Teilanbot) abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber seinen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruches nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes binnen einer Frist von drei Monaten mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Die dreimonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beginnt im Falle der Ablehnung einer Entschädigungszahlung durch das Bundesministerium für Finanzen mit dem Tage der Zustellung der Ablehnung, im Falle der Ablehnung des Anbotes (Teilanbotes) durch den Entschädigungswerber mit dem Tage des Einlangens der ablehnenden Erklärung beim Bundesministerium für Finanzen.
(5) Wird vom Bundesministerium für Finanzen einer physischen Person innerhalb von zwei Jahren, einer juristischen Person innerhalb von drei Jahren nach Einlangen einer den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 entsprechenden Anmeldung beim Bundesministerium für Finanzen weder ein Anbot (Teilanbot) gestellt noch das Entschädigungsbegehren abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von einem Jahr bei sonstigem Verlust des Anspruches mittels eines Antrages gerichtlich geltend machen. Hat der Entschädigungswerber seinen Anspruch vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 8 Abs. 3 angemeldet, so beginnt die einjährige Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches am 1. Jänner 1964 zu laufen.
(6) Mit der Anrufung des Gerichtes wird ein vom Bundesministerium für Finanzen gestelltes Anbot (Teilanbot) unwirksam.
(7) Das Bundesministerium für Finanzen ist berechtigt, auch nach Ablauf der in Abs. 5 genannten Frist für die Stellung eines Anbotes (Teilanbotes), jedoch vor Anrufung des Gerichtes dem Entschädigungswerber ein wirksames Anbot (Teilanbot) zu stellen. Durch die Stellung eines solchen Anbotes (Teilanbotes) wird die in Abs. 5 festgesetzte Frist für die Anrufung des Gerichtes um sechs Monate verlängert. Ein nach Anrufung des Gerichtes gestelltes Anbot (Teilanbot) des Bundesministeriums für Finanzen hat die Wirkung eines Vergleichsvorschlages in dem gerichtlichen Verfahren.
(8) Ist der Entschädigungswerber nach Einbringung des Entschädigungsantrages verstorben, so ist das Verfahren mit der Verlassenschaft nur dann fortzusetzen, wenn diese durch einen gerichtlich bestellten Vertreter oder einen Erben vertreten ist, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen überlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist das Verfahren erst mit dem durch die Einantwortungsurkunde legitimierten Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der mit dem Entschädigungsanspruch bedacht wurde, fortzusetzen. Die in den Abs. 1, 4 und 5 festgesetzten Fristen werden durch den Tod des Entschädigungswerbers bis zum Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen unterbrochen.
§ 11. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10 Abs. 4 oder 5 dieses Bundesgesetzes ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Stellung des Antrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, bei juristischen Personen seinen Sitz im Inland hat. In Ermangelung eines solchen ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in dem Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen angegeben worden sind.
(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist im Mindestausmaß von vier Wochen zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen und den Entschädigungsakt des Bundesministeriums für Finanzen vorzulegen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.