Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 14. August 1962, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete der Bodenreform, soweit sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke bezieht

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1962-08-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 15. Juni 1962, K II-1/62-23, zusammengefaßt hat:

„Maßnahmen der Bodenreform fallen auch dann unter die Kompetenzbestimmung des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG., wenn sie sich auf forstwirtschaftliche Grundstücke beziehen.“

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