Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 27.Mai 1963, mit der die Besorgung der Geschäfte derBundesstraßenverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird
Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der Geschäfte der Bundesstraßenverwaltung in den Bundesländern nach Maßgabe der gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau aufgestellten Grundsätze und erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.
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