Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich von Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1963-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, zugestellt am 27. Juni 1963, zusammengefaßt hat:

„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“

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