Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Juli 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich von Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Jänner 1963, K II-2/62, zugestellt am 27. Juni 1963, zusammengefaßt hat:
„Maßnahmen zum Schutze des Waldes gegen Wildschäden fallen gemäß Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.“
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