Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. November 1963, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiete des Dienst- und Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten der Gemeinden
überholt durch Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974)
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 3. Oktober 1963, K II-3/63, zusammengefaßt hat:
überholt durch Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG (in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974)
„Die gesetzliche Regelung privatrechtlicher Dienstverhältnisse zu den Ortsgemeinden ist – soweit nicht hinsichtlich bestimmter Gruppen von Gemeindebediensteten bundesverfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist -
hinsichtlich der Bediensteten, die keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 beziehungsweise
Z. 11 B.-VG. ('Zivilrechtswesen' beziehungsweise 'Arbeiterrecht') Sache des Bundes,
hinsichtlich der Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. Sache der Länder.“
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