Bundesgesetz vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. Anspruch.
§ 1. (1) Die laut Artikel 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen, BGBl. Nr. 128/1964 (Vertrag), von der Volksrepublik Bulgarien an die Republik Österreich zu zahlende Globalsumme von US-Dollar 350.000,– ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(2) Die laut Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Vertrages aus der Globalsumme bestimmten US-Dollar 85.288,–, die für den Ankauf der am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer Personen gestandenen nichtverstaatlichten Liegenschaften durch die Volksrepublik Bulgarien zu verwenden sind, sind aus den ersten vier Vierteljahresraten der an die Republik Österreich gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel bereitzustellen (§§ 35 und 36).
(3) Der von der Globalsumme verbleibende Betrag von US-Dollar 264.712,– ist für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährende Entschädigung bestimmt, die nach Maßgabe der gemäß Artikel 8 des Vertrages zugeflossenen Mittel zu leisten ist.
§ 2. (1) Die Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 wird österreichischen physischen und juristischen Personen gewährt:
für Verluste an Vermögenschaften, Rechte und Interessen in Bulgarien, die infolge einer bulgarischen Verstaatlichungs- oder Enteignungsmaßnahme oder einer anderen im Zusammenhang mit den strukturellen Wandlungen der bulgarischen Volkswirtschaft stehenden Maßnahme den österreichischen physischen oder juristischen Personen verursacht worden sind, sofern diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen dadurch in die Verfügungsgewalt der Volksrepublik Bulgarien gelangt sind;
für Ansprüche aus den am 1. Juli 1953 und noch am 2. Mai 1963 im Eigentum österreichischer physischer oder juristischer Personen gestandenen Obligationen der vom bulgarischen Staat ausgegebenen oder garantierten äußeren Anleihen, wenn die Wertpapiere vorgelegt werden und soweit hinsichtlich der Rechte aus den Obligationen nicht offenbar mit dem Ablauf des 31. Dezember 1940 Verjährung nach damaligem bulgarischem Recht eingetreten ist.
(2) Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen im Sinne des Abs. 1 sind:
Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur;
Ansprüche aus Obligationen der nicht unter Abs. 1 lit. b fallenden Anleihen;
andere als die in der Liste I des Vertrages genannten Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten;
die weder zu einem Betrieb noch als Zubehör zu einer Liegenschaft gehörigen Mobilien.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung gilt am 2. Mai 1963 als entstanden. Er ist vererblich. Eine Pfändung oder eine Verfügung über den Anspruch unter Lebenden mit Ausnahme des Widerrufes der Anmeldung ist vor Inkrafttreten des vorläufigen Verteilungsplanes ohne rechtliche Wirkung.
§ 3. (1) Eine österreichische physische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede physische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am 2. Mai 1963 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat.
(2) Ist eine physische Person vor dem 2. Mai 1963 verstorben und besaß sie sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch im Zeitpunkt ihres Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist die Entschädigung Rechtsnachfolgern von Todes wegen nach dem Verhältnis ihrer Anteile in der Rechtsnachfolge zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 entweder als physische Person die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Person ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben. Die Ansprüche der Rechtsnachfolger auf die nach diesem Bundesgesetz zu leistende Entschädigung sind in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht so anzusehen, als hätten sie sich bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Vermögen befunden.
§ 4. (1) Eine österreichische juristische Person im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische Person, die sowohl zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) als auch am 2. Mai 1963 ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat.
(2) Ist eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat, vor dem 2. Mai 1963 aufgelöst worden, so ist die Entschädigung den zivilrechtlich nach der aufgelösten juristischen Person Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu gewähren, wenn sie am 2. Mai 1963 als physische Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besessen oder als juristische Personen ihren Sitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt haben.
§ 5. (1) Betrifft der Verlust eine Personengesellschaft, so ist die Entschädigung denjenigen Gesellschaftern, entsprechend ihrer im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) bestandenen Beteiligung an der Personengesellschaft, zu gewähren, die österreichische physische oder juristische Personen sind.
(2) Ist die Personengesellschaft nach dem Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) aufgelöst worden, so sind die zivilrechtlich nach der aufgelösten Personengesellschaft Berechtigten nach ihrem Anspruch aus der Liquidation zu entschädigen, wenn sie am 2. Mai 1963 österreichische physische oder juristische Personen gewesen sind.
§ 6. Physische Personen, die an den im § 3 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die bulgarische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
§ 7. Als Zeitpunkt der Maßnahme (§ 2 Abs. 1 lit. a und b) gilt
bei verstaatlichten Liegenschaften: der Tag der Bestätigung eines von der zuständigen Kommission gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses durch den Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien oder der Tag der Erlassung eines vom Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien selbst gefaßten Verstaatlichungsbeschlusses gemäß dem bulgarischen Gesetz über die Enteignung städtischer Großliegenschaften vom 15. April 1948;
bei den im § 11 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen: der Tag der Veröffentlichung der im § 11 bezeichneten Gesetze im Bulgarischen Staatsanzeiger;
bei Forderungen gemäß § 13: der 15. Oktober 1948;
bei sonstigen Vermögenschaften, Rechten und Interessen gemäß § 14: der 15. Oktober 1948;
bei Guthaben laut Liste I des Vertrages: der 30. November 1962;
bei Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen: der 1. Juli 1953.
II. Ermittlung des Verlustes.
§ 8. (1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach bulgarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
§ 9. (1) Soweit nicht § 11 anzuwenden ist, sind die vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa (alte Lewa) in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew entsprechen.
(2) Die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa sind in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew 22 österreichische Schilling entsprechen.
§ 10. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei verstaatlichten Liegenschaften ist der zum 2. Mai 1963 in der Volksrepublik Bulgarien geltende Steuerschätzwert der Liegenschaft maßgebend.
(2) Der in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa festzustellende Betrag ist nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Liegt nur ein vor dem 12. Mai 1952 festgesetzter Steuerschätzwert vor, so ist der in alten Lewa ausgedrückte Betrag in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa dem Betrag von 2,38 der seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa entsprechen.
(4) Die auf den verstaatlichten Liegenschaften haftenden Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
§ 11. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, die in der Volksrepublik Bulgarien unter
das Gesetz vom 27. Juni 1946 über die Verstaatlichung von Versicherungsunternehmen (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Juni 1946);
das Gesetz vom 25. Feber 1947 über das staatliche Tabakmonopol (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 28. April 1947);
das Gesetz vom 4. August 1947 über das staatliche Alkoholmonopol (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 4. August 1947);
das Gesetz vom 24. Dezember 1947 über die Verstaatlichung der privaten Industrie- und Bergwerksbetriebe (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Dezember 1947);
das Gesetz vom 26. Dezember 1947 über die Verstaatlichung von Banken (Bulgarischer Staatsanzeiger vom 27. Dezember 1947)
(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital, ohne die nach den bulgarischen Verstaatlichungsgesetzen vorgesehenen Abzüge und ohne die einmalige Vermögensteuer anzusetzenden Passiven ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lew 5 österreichische Groschen entsprechen.
(3) Ist eine besondere Bilanz in der Volksrepublik Bulgarien nicht feststellbar, so ist der Verlust durch Schätzung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu ermitteln.
§ 12. (1) Betrifft ein im § 11 genannter Verlust Anteile an einer bulgarischen juristischen Person oder an einer bulgarischen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so ist der den Entschädigungswerber treffende Verlust mit dem seiner Beteiligung entsprechenden Hundertsatz der für das Gesamtvermögen ermittelten Höhe des Verlustes festzustellen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft nur dann anzuwenden, wenn die Beteiligung des Entschädigungswerbers mehr als 4 v. H. des Grundkapitals betragen hat.
§ 13. (1) Nicht in Guthaben bei bulgarischen Geldinstituten bestehende, vor dem 16. Oktober 1948 entstandene Geldforderungen, sofern nicht am 5. September 1944 nach dem auf das Rechtsgeschäft anzuwendenden Recht Verjährung eingetreten war, sind mit dem im Zeitpunkt der Maßnahme aushaftenden Betrag von den vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa auf die seit dem 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen und in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
(2) Geldforderungen, die nicht auf Lewa lauten, sind mit dem am 2. Mai 1963 an der Wiener Börse notierten Devisenmittelkurs der Fremdwährung in österreichische Schilling umzurechnen.
(3) Soweit es sich um Geldforderungen aus Rechtsverhältnissen handelt, die vor dem 13. März 1938 entstanden sind oder bei denen der bulgarische Schuldner vor dem 5. September 1944 in Verzug geraten ist, sind 20 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Betrages der aushaftenden Forderungen als festgestellter Verlust anzunehmen.
§ 14. (1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Bulgarien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
(2) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Aktien, auf die nicht die Bestimmungen des § 12 Anwendung finden, ist der Nennbetrag maßgebend.
§ 15. (1) Für die Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den in der Liste I des Vertrages bezeichneten Guthaben ist der durch Mitteilung der Volksrepublik Bulgarien bekanntgegebene Stand des einzelnen Guthabens in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa maßgebend.
(2) Der nach dem Stand in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa gegebene Betrag ist in voller Höhe in österreichische Schilling umzurechnen.
(3) Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag ist der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
§ 16. (1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei den Obligationen der bulgarischen öffentlichen äußeren Anleihen ist die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz festgesetzte Umrechnung in österreichische Schilling maßgebend.
(2) 7 v. H. des in österreichische Schilling umgerechneten Nennbetrages sind der festgestellte Verlust, dem die Entschädigung gleichzusetzen ist.
III. Bundesverteilungskommission.
§ 17. Zur Verteilung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel wird die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und in einem Verteilungssenat.
III. Bundesverteilungskommission.
§ 17. Zur Feststellung der im § 1 Abs. 3 genannten Mittel ist die Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen wieder errichtet. Sie entscheidet in Feststellungssenaten und einem Verteilungssenat.
§ 18. (1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.
(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 18. (1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
(3) Feststellungssenate der Bundesverteilungskommission können auch bei einer Finanzlandesdirektion gebildet werden.
(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Die Entscheidungen der Bundesverteilungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 18. (1) Die Bundesverteilungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission, sein Stellvertreter und die Vorsitzenden der Feststellungssenate und des Verteilungssenates müssen Richter sein.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013)
(4) Die Mitglieder der Bundesverteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundesverteilungskommission zu unterrichten und Mitglieder der Bundesverteilungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen.
(5) Über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesverteilungskommission erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
§ 19. (1) Die richterlichen Mitglieder der Bundesverteilungskommission werden vom Bundesministerium für Justiz bestellt.
(2) Die nichtrichterlichen Beisitzer der Bundesverteilungskommission sind aus zwei Gruppen von Mitgliedern heranzuziehen, welche je in einer Liste zu vereinigen sind.
(3) Die Mitglieder der ersten Gruppe werden vom Bundesministerium für Finanzen aus solchen Beamten der Verwendungsgrupen A oder B des Dienst- oder Ruhestandes des Bundesministeriums für Finanzen oder der Finanzlandesdirektionen ernannt, die mit der Prüfung oder mit den Erhebungen über die Ansprüche nicht befaßt sind.
(4) Die Mitglieder der zweiten Gruppe sind von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes zu entsenden. Das Bundesministerium für Finanzen hat nach Anhörung der Berufsvertretungen die Anzahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfanges der für die Angehörigen der einzelnen Berufsgruppen eingetretenen Vermögensverluste zu bestimmen, wobei jede Berufsvertretung eines Bundeslandes mindestens ein Mitglied entsenden kann.
§ 20. (1) In die Bundesverteilungskommission dürfen nur Personen entsendet werden, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, eigenberechtigt und vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe nicht ausgeschlossen sind.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.