Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
(Anm.: Änderung des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930)
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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