Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 9. Dezember 1964, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich
Überholt durch die B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974, jetzt Art. 15 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 10) B-VG.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. Dezember 1963, K II-5/63-17, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 3. Dezember 1964, zusammengefaßt hat:
Überholt durch die B-VG Novelle, BGBl. Nr. 444/1974, jetzt Art. 15 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 10) B-VG.
„Die Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten der ehemaligen Landkreise in Österreich ist eine Angelegenheit der 'Organisation der Verwaltung in den Ländern' nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B.-VG.“
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